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Genehmigung und Betrieb von Tierhaltungsanlagen

An die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen werden besondere Anforderungen gestellt, da durch den Betrieb dieser Anlagen verschiedene Stoffe bzw. Gase freigesetzt werden. Insbesondere sind hier Geruchs-, Ammoniak- und Staubemissionen von Relevanz. Im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Tierhaltungsanlagen ist abzuprüfen, ob die jeweils vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden und das Vorhaben somit zulässig ist. In den meisten Fällen ist dafür die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich, um die konkrete Höhe der Emissionen und ihre räumliche Ausbreitung genau zu bestimmen. Ein umfangreiches Prüferfordernis besteht dabei in Bezug auf Ammoniakemissionen bzw. Stickstoffdeposition, da hier die Auswirkungen auf umliegende – meist stickstoffempfindliche – Ökosysteme zu beurteilen sind. Durch den hohen Anteil von Waldflächen und ausgewiesenen Schutzgebieten (z.B. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, Naturschutzgebiete) im Kreisgebiet, ist meist ein größerer Prüfumfang erforderlich. Die fachliche Zuständigkeit liegt diesbzgl. bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Celle, welche von der Immissionsschutzbehörde bzw. zuständigen Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt wird. Bei einer möglichen Betroffenheit von Waldflächen wird auch das Forstamt Fuhrberg beteiligt.

Die Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde bzw. Immissionsschutzbehörde ist an diverse gesetzliche Vorgaben gebunden, wobei das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seine zugehörigen Verordnungen (BImSchV) sowie Verwaltungsvorschriften maßgeblich sind. Des Weiteren werden durch Erlasse der Landesregierung gesondert Anforderungen an das Genehmigungsverfahren selbst sowie an den Betrieb und die bauliche/ technische Ausgestaltung der Tierhaltungsanlagen gestellt, welche durch die Genehmigungsbehörde entsprechend umzusetzen sind.

  1. In Bezug auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten folgende Vorschriften:
    • Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) bzgl. Staub, Ammoniak (NH3), Stickstoffdeposition (N-Deposition) u.a.
    • Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
    • Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
  2. In Bezug auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen gelten folgende Vorschriften: Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz (und weiterer beteiligter Ministerien)
    • Erlass vom 01.08.2012: „Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens; hier Schutz stickstoffempfindlicher Wald-, Moor- und Heideökosysteme, Hinweise für die Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8 TA Luft“.
    • Erlass vom 02.05.2013: „Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren; Abluftreinigungsanlagen in Schweinehaltungsanlagen und Anlagen für Mastgeflügel sowie Bioaerosolproblematik in Schweine- und Geflügelhaltungsanlagen“
    • Erlass vom 03.04.2014: “Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Schweine- und Mischgülle gemäß BImSchG“
    • Erlass vom 24.04.2015: „Zur Verbesserung der düngerechtlichen Überwachung durch Zusammenarbeit zwischen Genehmigungsbehörden und Düngebehörden“ Für Betreiber von einigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG (größere Tierhaltungsanlagen) gilt u.a. auch: Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV)
    • Für Betreiber von einigen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG (größere Tierhaltungsanlagen) gilt u.a. auch: