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Landesblindengeld/Blindenhilfe

Blinde Menschen können Landesblindengeld sowie – ergänzend als Sozialhilfeleistung – Blindenhilfe erhalten. Das Landesblindengeld ist unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen.
Sofern Sie geringes Einkommen und Vermögen haben, können Sie zusätzlich Blindenhilfe erhalten.

Landesblindengeld

Im Land Niedersachsen erhalten Zivilblinde (blinde Menschen) Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen, wenn sie

  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben oder
  • sich in stationären Einrichtungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen hatten.

Die Blindheit oder die Sehstörung ist durch einen Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen BL, nachzuweisen
Landesblindengeld wird auf Antrag gewährt. Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Downloadseite. Bitte reichen Sie Nachweise und Unterlagen nur in Kopie ein.

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden teilweise angerechnet, weil ein Teil des Pflegebedarfs als blindheitsbedingt unterstellt wird. Sofern sich der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung aufhält, verringert sich das Landesblindengeld.

Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder, der

  • blind ist oder
  • eine Sehschärfe auf dem besseren Auge hat, die nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • eine gleich schwere Beeinträchtigung der Sehfähigkeit hat.

Blindenhilfe

Blinde Menschen können abhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag unter Anrechnung des Landesblindengeldes ergänzend Blindenhilfe erhalten.
Vereinbaren Sie bitte bei der zuständigen Stelle einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Dabei können Sie auch klären, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, da dies von Fall zu Fall verschieden sein kann. Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Downloadseite. Bitte reichen Sie Nachweise und Unterlagen nur in Kopie ein.

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