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(Meldepflichtige) Infektionskrankheiten

Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

In den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sind die Krankheiten und die zur Meldung verpflichteten genannt.
Ferner sind auch unbekannte bedrohliche Erkrankungen oder Erkrankungshäufungen dem Gesundheitsamt anzuzeigen, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit zu befürchten ist.

Dem Gesundheitsamt ist weiterhin zu melden werden, wenn ein Mensch ein tollwutkrankes oder verdächtiges Tier berührt hat oder dadurch verletzt wurde.

Bei Meldungen von übertragbaren Krankheiten ermittelt das Gesundheitsamt die Art, die Ursache und die Ansteckungsquelle. Die Betroffenen und Kontaktpersonen werden zu Verhaltensmaßregeln beraten. Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Erkrankung werden veranlasst. Dazu gehören, dass Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Umgang mit Lebensmitteln oder Besuchsverbote für Schulen und Kindergärten ausgesprochen werden. Bei Fortbestehen der Ansteckungsfähigkeit wird eine regelmäßige Überwachung veranlasst. Gegebenenfalls werden Behandlungen oder Quarantäne angeordnet.

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