Naturschutzgebiet 277 "Heiden und Magerrasen in der Südheide"
Aufgrund der Vorgaben aus der FFH-Richtlinie (92/43/EWG – Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-) der Europäischen Union ist der Landkreis Celle verpflichtet, FFH-Gebiete unter Beachtung bestimmter Vorgaben zu sichern.
Im Rahmen des Ausweisungsverfahrens des Naturschutzgebietes (NSG) „Heiden und Magerrasen in der Südheide" zur Sicherung des gleichnamigen FFH-Gebietes Nr. 277 wurde das Beteiligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) durchgeführt. Hierbei wurde den betroffenen Gemeinden und den sonst betroffenen Behörden sowie Interessensvertretungen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Zudem erfolgte die öffentliche Auslegung. Die Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen aus dem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren wurden ausgewertet und anschließend der Entwurf der Verordnung entsprechend angepasst.
Im weiteren Verfahren hat der Kreistag des Landkreises Celle am 18.06.2019 die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Heiden und Magerrasen in der Südheide" (NSG-LÜ 334) beschlossen.
Kurzbeschreibung
Das Naturschutzgebiet "Heiden und Magerrasen in der Südheide" besteht aus 15 Teilflächen und hat eine Größe von 753 ha. Sie liegen überwiegend in der naturräumlichen Einheit "Lüßplateau", mit geringeren Flächenanteilen in den Einheiten "Örtze-Urstromtal" und "Oerreler Sander", die alle dem Naturraum Südheide zuzurechnen sind. Das Gebiet liegt in den Gemeinden Faßberg und Südheide und wird geprägt durch Heiden trockener und feuchter Ausbildung, Wacholderheiden, Borstgrasrasen, kleine Moore, Wälder einschließlich Hutwald-Relikte, Still- und Fließgewässer, Grünland sowie Trocken- und Feuchtgebüsche. Es handelt sich um Restflächen der früher verbreiteten Heidelandschaft sowie mit dem Moor bei Gerdehaus um ein naturnahes Kleinstmoor mit Hoch- und Übergangsmoor-Vegetation.
Anbei finden Sie zum Herunterladen die Verordnung, die Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, Kartenblätter 1-7 im Maßstab 1:5.000 sowie die Begründung zur Verordnung:“
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