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Artenschutz

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute im Bestand gefährdet oder sogar vom Aussterben bedroht. Deshalb sind bestimmte Arten per Gesetz besonders geschützt, z.B. Hornissen, Waldameisen, die meisten Vogelarten, Amphibien, Reptilien und viele Säugetiere, aber auch bestimmte Pflanzenarten.

Mehr zum Thema Artenschutz

(externer Link zum Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz)

Ansprechpartner

für nähere Informationen zu den besonders geschützten Arten:

Weitere Informationen

Tiergehege/Zoos

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen gemäß § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Genehmigung.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG gilt nicht für

  1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehalten werden,
  2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Voliere nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
  4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Zoos sind gemäß § 42 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten:

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen und
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Tiergehege sind gemäß § 43 BNatSchG dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind.

In der Regel brauchen Sie für Tiergehege/Zoos von uns eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz. Wir beraten Sie gern.

Ihr(e) Ansprechpartner(in) für nähere Informationen zu den besonders geschützten Arten: 

Exkurs: Schutz heimischer Insekten

Heimische Insekten – Artenrückgang stoppen, Artenvielfalt bewahren!

(Tipps für eine insektenfreundliche Flächenbewirtschaftung und Gartengestaltung)

Insekten stellen weltweit die artenreichste Gruppe aller Lebewesen dar und sind ein unverzichtbarer Bestandteil der biologischen Vielfalt unserer heimischen Natur. Mit Ausnahme der Ozeane sind sie in fast allen Lebensräumen zu finden und leisten aufgrund ihrer spezifischen Lebensweisen einen wertvollen Beitrag zur Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und der Funktionalität des Naturhaushaltes.

Insekten sind Bestäuber für Wild- und Kulturpflanzen, Nahrungsquelle für Artengruppen, wie z.B. Vögel oder Fledermäuse und nicht zuletzt ein wichtiger Faktor für das Naturempfinden des Menschen.

Die Klasse der Insekten setzt sich aus unterschiedlichen Ordnungen zusammen, wie z.B. Schmetterlingen, Libellen, Heuschrecken, Käfern, Hautflüglern, Eintagsfliegen u.a. Innerhalb aller dieser Ordnungen sind heute zum Teil massive Rückgänge sowohl auf Ebene einzelner Arten als auch in Bezug auf die Biomasse der Insektenfauna im Allgemeinen zu verzeichnen. Im Ergebnis stehen viele Arten auf der Roten Liste; so z.B. rd. 60% der Wildbienen.

Die Thematik des Insektensterbens trifft mittlerweile auf ein breites öffentliches Interesse. Viele Bürgerinnen und Bürger hinterfragen kritisch dessen Ursachen und bemühen sich, einen Beitrag zum Erhalt der heimischen Insektenvielfalt zu leisten. Lesen Sie im Folgenden, mit welchen sinnvollen und teils einfachen Maßnahmen Insektenlebensräume erhalten, verbessert und neu geschaffen werden können.