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Jagdgenossenschaften

Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Grundflächen zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke), gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Rechtsaufsicht des Landkreises Celle. Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstad, der die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Es ist ein Jagdkataster zu führen, in das die Jagdgenossen mit ihrem Namen und der Größe und Bezeichnung der Grundstücke, mit denen sie Mitglied sind, aufzunehmen sind.

Bestätigung/ Genehmigung einer Satzung

allgemeine Informationen

Die Jagdgenossenschaft regelt Ihre Verhältnisse durch Satzung, die der Jagdbehörde vorzulegen ist.

Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. Eine Satzung, die von der Mustersatzung abweicht, bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Wird die Mustersatzung geändert, so entscheidet die Jagdgenossenschaft über eine Anpassung ihrer Satzung und legt diese der Jagdbehörde zur Genehmigung der Jagdbehörde vor.

Gebühren

Die Gebühr bemisst sich nach Zeitaufwand, wobei der gesetzliche Gebührenrahmen eine Mindestgebühr von 27,00 € und eine Maximalgebühr von 56,00 € vorgibt.

Unterlagen

  • Satzung
  • Mitteilung des Vorstandes

Formulare