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Auszug - Bericht des Landrates über wichtige Angelegenheiten  

des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 07.03.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 17:55 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kreistagssaal, Trift 26
Ort: Celle
 
Beschluss

Hr. Höhl trug vor, dass an der Naturschutzgebietsverordnung zum FFH-Gebiet Nr. 300 „Hellern bei Wietze“  gegenüber der im UA am 20.01.2017 vorgestellten Fassung aufgrund von Einwendungen in anderen Schutzgebietsverfahren Änderungen vorgenommen wurden. Dies betreffe insbesondere die Flugverbotszone nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 der Verordnung. Danach sei vorgesehen gewesen, dass neben dem NSG selbst auch in einer Zone von 500 m um das NSG herum das Betreiben von unbemannten Flugobjekten verboten ist. Der NLWKN habe im Schutzgebietsverfahren zum FFH-Gebiet 99 „Bohlenbruch“ angemerkt, dass ein solcher Umgebungsschutz (500 m um das NSG) nur mit dem Vorkommen schutzwürdiger und störungsempfindlicher Vogelarten im Gebiet zu begründen sei. Solche Arten seien im „Bohlenbruch“ nicht nachgewiesen worden. Auch beim NSG „Hellern bei Wietze“ sei das Verbot einer erneuten fachlichen Überprüfung unterzogen worden. Im Gebiet seien keine störungsempfindlichen Vogelarten nachgewiesen worden. Das Verbot zum Betreiben von Luftfahrzeugen sei daher analog zur Anmerkung beim Bohlenbruch auf das NSG selbst zu beschränken. Außerdem sei die imkereiliche Nutzung auf Wunsch der Niedersächsischen Landesforsten, wie im „Bohlenbruch“, freigestellt worden. Weiterhin seien redaktionelle Veränderungen vorgenommen worden, die zu einer besseren Lesbarkeit und zu einem besseren Verständnis führen sollen.