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Auszug - Bericht des Kreisjägermeisters sowie mündliche Anfragen zur Jagd  

des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 13.03.2018 Status: öffentlich
Zeit: 14:30 - 16:34 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kreistagssaal, Trift 26
Ort: Celle
 
Beschluss

Herr Knoop ging zunächst auf die Sitzung des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum vom 28.09.2017 ein und gab hierzu eine persönliche Erklärung ab. Hinsichtlich der Frage zum Umgang mit dem Wolf (TOP 6 in der Sitzung vom 28.09.2017) habe er nicht seine persönliche Meinung geäußert, sondern lediglich Tatsachen aus seiner täglichen Arbeit als Kreisjägermeister wiedergegeben. Da er, dessen ungeachtet, in besagter Sitzung von einem Mitglied des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum persönlich angegriffen worden sei, werde er diesem Mitglied nicht mehr Rede und Antwort stehen.

Daraufhin stellte Herr Knoop die Jahresstrecken der Bejagung des Rot- und Schwarzwildes, des Rehwildes sowie einiger Neozoen in 2017 vor:

 

Jagdjahr 2015/2016

Jagdjahr 2016/2017

Jagdjahr 2017/2018

Rotwild

1067

1160

895

Schwarzwild

2254

3702

3427

Rehwild

3865

4297

3636

Waschbären

134

158

193

Marderhunde

197

232

271

Nutria

573

1260

1140

 

Ursachen des Rückganges beim Rotwild seien die Witterung, der Rückgang in der Population des Rotwildes sowie der Wolf. Die Absenkung des Rotwildbestandes  sei aber auch gewollt. Die Jagdstrecke des Rehwildes sei wegen des Wolfes rückläufig. Herr Knoop erläuterte, dass das Reh die Hauptnahrungsquelle des Wolfes darstelle. Allerdings könne das Reh die Verluste durch den Wolf durch Zunahme an Nachkommen auch kompensieren. Der Anstieg der Strecke beim Waschbären liege hinter dem des Bestandes. Abschließend erläuterte Herr Knoop, dass im Landkreis Celle eine sogenannte „Schwanzprämie“ für gefangene Nutrias flächendeckend eingeführt worden sei.

 

Im Hinblick auf die persönliche Erklärung des Kreisjägermeisters plädierte Herr Sommer für eine sachliche Auseinandersetzung und richtete danach drei Fragen der Fraktion der Grünen an den Kreisjägermeister.

Die Fragen der Grünen-Fraktion sind dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Herr Knoop gab auf die ihm gestellten Fragen, wie angekündigt, keine Antwort.

 

Herr Kaiser erklärte daraufhin, dass die Beantwortung der Fragen durch das Protokoll erfolgen werde.

Folgende Antwort wird seitens der Fachabteilung, in Abstimmung mit dem Kreisjägermeister, zu Protokoll gegeben:

  1. Der Rehwildbestand im Landkreis Celle ist nach wie vor auf einem hohen Niveau. Die Bestände beim übrigen Niederwild befinden sich auf einem niedrigen, aber stabilen Stand. Bei einigen Niederwildarten (z.B. Rebhuhn und Fasan) wird seitens der Jägerschaft aufgrund der geringen Bestände überwiegend auf die Jagd verzichtet. Die Bestände sind hier aufgrund von Landwirtschaft, Verkehr und der zunehmenden Zahl der Fressfeinde gefährdet. Das Anlegen von Blühstreifen und Äsungsflächen geschieht in der Regel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Anlegung liegt im Ermessen des Landwirtes. Da dieser in der Regel nicht gleichzeitig der Jagdausübungsberechtigte ist, kann über die Jägerschaft kaum Einfluss genommen werden. Derzeit werden ca. 600 ha Fläche als Blüh- und Äsungsstreifen genutzt.
  2. Die im Landkreis Celle erzielte Jahresstrecke beim Rehwild ist ein Zeichen für einen nach wie vor gesicherten Rehwildbestand. Eine Ausrottung der Rehe durch die Jäger trifft für den Landkreis Celle nicht zu. Darüber hinaus wird Rehwild im Rahmen eines durch den Landkreis als untere Jagdbehörde bestätigten/festgesetzten Abschussplanes bejagt, so dass bei einer besorgniserregenden Verringerung des Bestandes behördlich gegengesteuert werden könnte. Ein Damwild-Bestand ist im Landkreis Celle praktisch nicht vorhanden. Die geringen Strecken ergeben sich durch entlaufene Gattertiere und einem kleinen Vorkommen auf dem Truppenübungsplatz. Auch auf Damwild ist die Bejagung nur im Rahmen eines Abschussplans möglich.

Eine ordnungsgemäße Jagdausübung ist zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden (z.B. durch Verbiss und Fegen) und damit der Zerstörung von Aufforstungen bzw. natürlicher Naturverjüngung zwingend erforderlich. Ein Aussterben von Rehen im Landkreis Celle ist bei der derzeitigen Wilddichte nicht zu befürchten.

  1. Das Näherbringen der heimischen Natur ist in jedem Fall ein wünschenswertes Ziel. Soweit jedoch eine ordnungsgemäße Bejagung nicht stattfindet, werden Wildschäden innerhalb kürzester Zeit zunehmen. Dies betrifft sowohl die Schäden in der Natur als auch finanzielle Schäden der Wald- /Flächeneigentümer, für die im Falle der Befriedung der Flächen kein finanzieller Ausgleich gewährt würde. Die Vielfalt, die den Landkreis Celle u.a. zu einem touristisch reizvollen Ziel macht, wird unterstützt durch ein Gleichgewicht zwischen Jagdausübung und dem Grundsatz der Erhaltung eines den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlage.

 

Herr Dr. Hoppenstedt kam auf einen Wolfsangriff auf Schafe in Bargfeld zu sprechen. Ein dabei schwerst verletztes Schaf habe sich noch lange quälen müssen und sei nicht umgehend erlöst worden. Herr Dr. Hoppenstedt erklärte, dass er den Fall im Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum geklärt wissen wolle.

 

Herr Knoop berichtete, dass er bei diesem Vorfall dabei gewesen sei, dem Tier jedoch nicht hätte helfen können, da er als Jäger bei Nutztieren keine Schießerlaubnis habe.

 

Herr Dr. Hoppenstedt fragte daraufhin die Verwaltung, warum das Schaf so lange habe leiden müssen.

 

Frau Kamp erläuterte, dass die Tötung des Schafes durch einen Jäger bzw. mit einer Schusswaffe nicht erlaubt gewesen sei, da es sich bei dem Tier nicht um Wild, sondern um ein Nutztier gehandelt habe.

 

Herr Höhl erklärte, dass dieser Fall in die Zuständigkeit des Dezernats I falle und die Beantwortung der Frage in das Protokoll aufgenommen werde.

 

Herr Pauls fragte, ob nicht die Lösung darin zu sehen sei, dass sich Jäger in einer solchen Situation auf den rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 des Strafgesetzbuches (StGB) berufen könnten.

Seitens des Fachamtes wird darauf folgende Antwort zu Protokoll gegeben:

„Da Nutztiere nicht dem Jagdrecht unterliegen, darf ein Jäger nicht auf Basis seines Jagdscheines (§ 13 Abs. 6 WaffG) von der Waffe zwecks Tötung eines Schafes Gebrauch machen. Alternativ sieht das Waffenrecht eine Erlaubnis zum Schießen nach § 10 Abs. 5 WaffG vor. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis würde aber das Vorliegen eines Bedürfnisses erforderlich sein (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG). Eine solche Erlaubnis kann bei der zu beurteilenden Sachlage allerdings nicht präventiv ausgestellt werden, da erst nach der Verletzung eines Tieres durch eine fachkundige Person im Einzelfall zu beurteilen wäre, ob eine Tötung des Tieres erforderlich ist und damit das Bedürfnis als Voraussetzung für die Erteilung einer Schießerlaubnis vorliegt.

Auch ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) erscheint zweifelhaft.

Voraussetzung dafür wäre, dass es sich um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut handelt und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Weiterhin muss die Tat ein angemessenes Mittel sein, die Gefahr abzuwenden.  Das Leiden des Tieres könnte eine Gefahr für ein Rechtsgut, namentlich einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darstellen. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Diese Vorschrift rechtfertigt die Tötung eines Tieres, sofern es aufgrund der vorhandenen Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Für die Nottötung von schwer verletzten Schafen stehen indessen u.a. sachkundige Tierärzte, Schlachter und auch geschulte Tierhalter zur Verfügung. Zudem unterhalten praktische Tierärzte Notdienste, um jederzeit erreichbar und handlungsfähig zu sein. Damit wäre, unabhängig von den weiteren Anforderungen des § 34 StGB, zumindest fraglich, ob die Tötung eines Schafes durch einen Jäger ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt. Letztlich wird dies im Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte zu beurteilen sein.“

 

Herr Grunke forderte, dass die Antwort auf die Frage von Herrn Dr. Hoppenstedt, wie in einem solchen Fall zu handeln sei, nicht erst im Protokoll, sondern noch während der Sitzung gegeben werden müsse. Herr Höhl solle daher Herrn Cordioli aus dem Sitzungssaal heraus anrufen.

 

Herr Höhl erklärte sich für diesen Fall ausnahmsweise bereit und telefonierte daraufhin mit Herrn Dr. Wessel, dem Leiter des zuständigen Amtes für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz.

Im Anschluss an das Telefonat erklärte Herr Höhl, dass er aufgrund des Datenschutzes nicht öffentlich auf Details eingehen könne, er nach der Sitzung aber gerne für weitere Fragen zur Verfügung stehe. In dem angesprochenen Fall habe eine Tierärztin unmittelbar nach ihrer Ankunft das Schaf euthanasiert, die Wirkung des Mittels habe jedoch längere Zeit wegen des Zustands des Tieres gedauert, weshalb noch zu einer anderen Maßnahme gegriffen worden sei. Die Verantwortung läge in solchen Fällen beim Halter bzw. beim Haustierarzt.

 

Herr Dr. Hoppenstedt bezichtigte Herrn Höhl daraufhin der Lüge.

 

Hinweis der Verwaltung:

§ 186 StGB

Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Frau Führer kam noch einmal auf die Sitzung des Ausschusses am 28.09.2017 zu sprechen und forderte Herrn Sommer auf, sich für seine in dieser Sitzung gemachten Äußerungen gegenüber Herrn Knoop zu entschuldigen.

 

 

Herr Sommer meinte, dass er sich in der damaligen Sitzung ausschließlich zur Sache geäußert habe.

 

Herr Stammwitz merkte an, dass die vermeintliche Pflicht zur Beantwortung von an den Kreisjägermeister gerichteten Fragen der Abgeordneten, eine grundsätzliche Frage darstelle, welche die Verwaltung beantworten müsse.

Folgende Antwort der Verwaltung:

Adressat von Anfragen im Kreistag und den Ausschüssen ist grundsätzlich der Landrat und in dessen Vertretung auch die Verwaltung. Ein Anspruch auf eine Antwort von anderen bei den Ausschusssitzungen Anwesenden besteht nicht. Der Kreisjägermeister berät gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) die Jagdbehörde in jagdlichen Belangen.

 

Herr Bühmann kam noch einmal auf den Rückgang der Jagdstrecke beim Rotwild zu sprechen und wollte vom Kreisjägermeister wissen, ob es sinnvoll sei, die Jagdsaison zu verlängern. Möglicherweise sei auch die Jagd auf Kälber im Februar zweckmäßig, um dem überhöhten Rotwildbestand entgegenzuwirken.

 

Herr Knoop erklärte, dass es am effektivsten sei, die Strecke in der Jagdzeit zu erreichen. Eine Verlängerung dieser sei dagegen kontraproduktiv, da das Rotwild dadurch nur vermehrtem Stress ausgesetzt werde. Insbesondere das Füttern habe überhöhte Bestände und eine erschwerte Bejagung zur Folge. Ein Fütterungsverbot werde derzeit im Ministerium geprüft.

 

Frau von Butler fragte daraufhin den Kreisjägermeister, ob die Wildschäden durch den Rückgang der Jagdstrecken zugenommen hätten.

 

Herr Knoop antwortete, dass dies nicht der Fall sei. Im Hinblick auf das Schwarzwild erklärte der Kreisjägermeister, dass diese keine Schäden im Wald verursachten.

 

Herr Hohls merkte an, dass die Schäden durch Rotwild vielleicht nicht in der Quantität, dafür aber in ihrer Qualität zugenommen hätten. Der Grund hierfür seien die inzwischen sehr großen Rudel des Rotwildes.

 

Herr Knoop bestätigte die Aussage von Herrn Hohls.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 180313_TOP 5_Bericht KJM_Fragen Grüne (671 KB)