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Auszug - Einwohnerfragestunde  

des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 22.09.2022 Status: öffentlich
Zeit: 14:30 - 18:15 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kreistagssaal, Trift 26
Ort: Celle
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

Bezüglich des Wasserskigebiets auf der Aller zwischen Hornbostel und Bannetze fragte ein Einwohner, ob dieses nicht aufgehoben werden könne, da es von Wasserskiesportlern kaum genutzt werde, jedoch wegen der Nutzung durch Sportboote zu enormen Störungen führe.

Herr Höhl erklärte, dass sich der Landkreis mit dem zuständigen Wasserschifffahrtsamt in Verbindung setzen werde.

Protokollergänzung: Ergebnis der Prüfung der Verwaltung:

Gem. § 38 Abs. 1 Nr. 1 NWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG i.V.m. Anlage 1 lfd. Nr. 1 WaStrG handelt es sich bei der Aller auf der Gewässerstrecke vom Mühlenwehr in Celle bis zu ihrer Mündung um ein Gewässer I. Ordnung – eine dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraße des Bundes und damit eine Bundeswasserstraße. Eine zeitliche Befristung des Status Bundeswasserstraße besteht nicht.

 

Die Unterhaltungspflicht für dieses Gewässer liegt gem. 62 Abs. 1 NWG beim Eigentümer und damit beim Bund. Es ist in absehbarer Zeit aufgrund einer dann möglicherweise wechselnden Unterhaltungspflicht nicht davon auszugehen, dass die Aller ein Gewässer II. Ordnung wird, sondern Bundeswasserstraße bleibt. Weiterhin beinhaltet die reine Tatsache des Vorhandenseins einer Bundeswasserstraße nicht die Verpflichtung, Schleusenanlagen betriebsbereit zu halten, da die Abschnitte zwischen den jeweiligen Stauanlagen weiterhin befahrbar wären.

 

Es ist nicht möglich, das Fahren der Sportboote auf der Aller in diesem Bereich zu unterbinden. Nach § 1 Abs. 1 Nr.1 Hs. 1 WaStrG dient sie dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen. In § 5 WaStrG wird die Befahrung der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen explizit für jedermann zugelassen.

 

Die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit liegt für den genannten Anschnitt der Aller nach § 16.04 Nr. 3 b) aa) und bb) BinSchStrO für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb grundsätzlich bei 12 km/h stromaufwärts und 18 km/h stromabwärts.

 

Auf mit dem Schifffahrtszeichen E.17 (Wasserskistrecke) gekennzeichneten Strecken jedoch gelten nach § 1.26 Nr. 1 BinSchStrG die genannten zulässigen Geschwindigkeiten für Kleinfahrzeuge, welche einen oder mehrere Wasserskifahrer ziehen, nicht. Diese Gebiete werden durch die Generaldirektion der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und nicht durch den Landkreis Celle festgelegt.

 

Die Aller ist durch die Verordnung über das Landschaftschutzgebiet CE 34 „Allertal bei Celle“ FFH-konform geschützt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist das Landschaftsschutzgebiet „Allertal bei Celle“ bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeiten durch die Wasserski-Strecke nicht erheblich beeinträchtigt. Bei einer rechtskonformen Nutzung von Wasserfahrzeugen wie Motorbooten ist die Störung der im FFH-Gebiet lebenden Tiere fachlich unbedenklich und das FFH-Gebiet mit seinen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt.

 

Ein Vorgehen gegen Motorbootfahrer, die sich nicht an die Regeln halten, fällt in die Zuständigkeit der Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung und der Wasserschutzpolizei des Landes Niedersachsen, die daher Ansprechpartner bei Verstößen sind.