Inhalt

Auszug - Mündliche Anfragen  

des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum
TOP: Ö 12
Gremium: Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 02.03.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 14:30 - 17:19 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Kreistagssaal, Trift 26
Ort: Celle
 
Wortprotokoll
Beschluss

Frau Kowalski-Miemert erkundigte sich, ob es eine Brunnenbohrung ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis im LK gegeben habe. Zudem fragte sie, ob nur Grundwasser verregnet werden dürfe, welches sich auch sicher wieder nachbilden könne.

Antwort Verwaltung:

Entsprechend § 46 (1) WHG sind Grundwasserentnahmen für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke, erlaubnisfrei, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Demzufolge gibt es Entnahmebrunnen, bei denen die Grundwasserentnahme keiner wasserbehördlichen Erlaubnis bedarf. Dies betrifft aber nicht Brunnen zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Feldberegnung. Brunnenbohrungen für die Feldberegnung ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis sind dem Landkreis Celle nicht bekannt.

Im Rahmen der Neubeantragung der Wasserrechte für die landwirtschaftliche Feldberegnung wurden alle Beregnungsbrunnen erfasst (Stichtag 31.12.2017) und sind Bestandteil des Verfahrens. Seither ist nur noch der Ersatz abgängiger Brunnen möglich, sofern diese am gleichen Standort errichtet werden und im Ausbau dem abgängigen Brunnen entsprechen. Hierfür wird jeweils eine wasserbehördliche Genehmigung erteilt.

Eine Erlaubnis zur Grundwasserentnahme wird nur erteilt, wenn die Grundwasserentnahme durch die Grundwasserneubildung kompensiert werden kann.