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Vorlage - 0025/2017  

Betreff: Ausweisung des Naturschutzgebietes "Lünsholz" (FFH-Gebiet Nr. 437, Teil des VS-Gebietes V34);
Einleitung des Ausweisungsverfahrens gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG
Status:öffentlich  
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Kenntnis
07.03.2017 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
NSG-VO_Luensholz_Entwurf_2017-02-17
NSG-VO_Luensholz_Entwurf_Begruendung_2017-02-17
NSG-VO_Luensholz_Entwurf_Anlage1_2017-02-17
NSG-VO_Luensholz_Entwurf_Anlage2_2017-02-17

Kurze Sachdarstellung:

 

Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat - (FFH) - Richtlinie vom Rat der Europäischen

Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000", bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Celle verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG).

 

Das ca. 170 ha große FFH-Gebiet liegt in der Gemeinde „Südheide“ (Landkreis Celle) sowie zu geringen Anteilen in der Gemeinde Suderburg (Landkreis Uelzen) ca. zwei Kilometer östlich der Ortschaft Unterlüß. Die Zuständigkeit für den Erlass der Schutzgebietsverordnung wurde auf Antrag der Landkreise Celle und Uelzen (s. Vorlage 0009/2015) mit Schreiben vom 4.5.2015 durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz auf den Landkreis Celle übertragen.

 

Das Gebiet befindet sich zu 100 % in öffentlicher Hand, die Forstflächen werden von den Niedersächsischen Landesforsten bewirtschaftet. Es ist zugleich Teil des Vogelschutzgebietes V34 „Südheide und Aschauteiche bei Eschede“. Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung wurde mit den wesentlichen Akteuren wie den Niedersächsischen Landesforsten, dem Landkreis Uelzen, den betroffenen Gemeinden sowie dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erörtert. Zudem wurden das Ordnungsamt und der Jagdbeirat bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs beteiligt.

 

Nach § 14 NAGBNatSchG ist der Entwurf der Verordnung mit Begründung mindestens einen Monat lang in der Gemeinde Südheide und den Räumlichkeiten der Samtgemeinde Suderburg für die Gemeinde Suderburg öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen, damit jedermann Anregungen und Bedenken gegen die Verordnung vorbringen kann. Gleichzeitig werden die betroffenen Behörden, die Träger öffentlicher Belange,  die anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 BNatSchG und Interessenvertretungen beteiligt. Die abschließende Entscheidung über die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes obliegt den Kreistagen der Landkreise Celle und Uelzen gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.

 

Die Flächen des Landkreises Uelzen liegen zurzeit noch im Landschaftsschutzgebiet „Blaue Berge mit Hardautal“. Nach dem Beschluss des Naturschutzgebietes Lünsholz wird der Landkreis Uelzen sein LSG „Blaue Berge mit Hardautal“ anpassen und die  NSG-Lünsholz Flächen daraus entlassen, sodass auf diesen Flächen nur noch der NSG-Schutz besteht. Im Landkreis Celle besteht kein Anpassungsbedarf von Schutzgebieten.

 

 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 71 Abs. 1 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren gem. § 14 Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zur Ausweisung des Naturschutzgebietes „Lünsholz“ (FFH-Gebiet Nr. 437, Teilgebiet des Vogelschutzgebietes V34) wird auf Grundlage des anliegenden Entwurfs eingeleitet. Der Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum nimmt dies zur Kenntnis.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es werden Kosten für die Beschilderung des Gebietes anfallen.

 

 

Anlagen:

1. Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lünsholz“

2. Begründung zum Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lünsholz“

3. Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000

4. Maßgebliche Karte im Maßstab 1:5.000

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich NSG-VO_Luensholz_Entwurf_2017-02-17 (267 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich NSG-VO_Luensholz_Entwurf_Begruendung_2017-02-17 (207 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich NSG-VO_Luensholz_Entwurf_Anlage1_2017-02-17 (988 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich NSG-VO_Luensholz_Entwurf_Anlage2_2017-02-17 (2272 KB)    
Stammbaum:
0025/2017   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Lünsholz" (FFH-Gebiet Nr. 437, Teil des VS-Gebietes V34); Einleitung des Ausweisungsverfahrens gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0025/2017-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Lünsholz" (FFH-Gebiet Nr. 437, Teil des VS-Gebietes V34)   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0025/2017-1-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Lünsholz" (FFH-Gebiet Nr. 437, Teil des VS-Gebietes V34) Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage