Vorlage - 0026/2017
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Kurze Sachdarstellung:
Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat - (FFH) - Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000", bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Celle verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG).
Das ca. 173 ha große FFH-Gebiet liegt in den Gemeinden Bröckel und Eicklingen in der Samtgemeinde Flotwedel.
Das Gebiet befindet sich fast ausschließlich in öffentlicher Hand, wobei die Gemeinde Bröckel Eigentümer des Landschaftssees ist und die Niedersächsischen Landesforsten einen wesentlichen Flächenanteil der Forstflächen bewirtschaften.
Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung wurde mit den wesentlichen Akteuren wie den Niedersächsischen Landesforsten, den betroffenen Gemeinden, dem Landvolk, der Landwirtschaftskammer sowie dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erörtert. Zudem wurden die Abteilung Wasserwirtschaft, das Ordnungsamt und der Jagdbeirat bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs beteiligt.
Nach § 14 NAGBNatSchG ist der Entwurf der Verordnung mit Begründung mindestens einen Monat lang in den Räumlichkeiten der Samtgemeinde Flotwedel für die Gemeinden Bröckel und Eicklingen öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen, damit jedermann Anregungen und Bedenken gegen die Verordnung vorbringen kann. Gleichzeitig werden die betroffenen Behörden, die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 BNatSchG und Interessenvertretungen beteiligt.
Die abschließende Entscheidung über die Verordnung zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes obliegt dem Kreistag des Landkreises Celle gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 71 Abs. 1 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren gem. § 14 Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zur Neuausweisung des Naturschutzgebietes „Bohlenbruch“ (FFH-Gebiet Nr. 99) wird auf Grundlage des anliegenden Entwurfs eingeleitet. Der Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum nimmt dies zur Kenntnis.
Finanzielle Auswirkungen:
Es werden Kosten für die Beschilderung des Gebietes anfallen.
Anlagen:
1. Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bohlenbruch“
2. Begründung zum Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bohlenbruch“
3. Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
4. Karte im Maßstab 1:5.000
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Anlage 1_Entwurf der Verordnung NSG Bohlenbruch (313 KB) | |||
2 | öffentlich | Anlage 2_Entwurf der Begründung zur Verordnung NSG Bohlenbruch (250 KB) | |||
3 | öffentlich | Anlage 3_Karte NSG Bohlenbruch 25000 (602 KB) | |||
4 | öffentlich | Anlage 4_Karte NSG Bohlenbruch 5000 (1290 KB) |
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