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Vorlage - 0027/2017  

Betreff: Ausweisung des Naturschutzgebietes "Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle" (FFH-Gebiet Nr. 291); Einleitung des Ausweisungsverfahrens gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG
Status:öffentlich  
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Kenntnis
07.03.2017 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
NSG-VO_Kleingewaesser_bei_Dalle_Entwurf_2017-02-17
NSG-VO_Kleingewässer_bei_Dalle_Entwurf_Begründung_2017-02-17
NSG-VO_Kleingewässern_bei_Dalle_Entwurf_Anlage1_2017-02-17

Kurze Sachdarstellung:

 

Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat - (FFH) - Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000", bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Celle verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG).

 

Das ca. 25 ha große Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Eschede ca. einen Kilometer nordöstlich der Ortschaft Dalle. Es umfasst das ca. 5 ha große FFH-Gebiet Nr. 291 „Kleingewässer bei Dalle“. Das Gebiet befindet sich zu 100 % in öffentlicher Hand (Nds. Landesforsten und Gemeinde Eschede). Die Landesforsten haben vorgeschlagen, dieses NSG über das reine FFH-Gebiet hinaus auszuweisen, da sich das gesamte 25 ha-Gebiet als Prozessschutzfläche ohne Bewirtschaftung eigendynamisch entwickeln und auch die in den Jahren 2011/2012 stillgelegten und wiedervernässten Moorstandorte beinhalten soll. Aufgrund des Prozessschutzes sind in der Verordnung keine Freistellungen für eine forstliche Bewirtschaftung enthalten.

 

Die ca. 20 ha „Erweiterungsflächen“ des NSG befinden sich derzeit noch im LSG „Südheide im Landkreis Celle“. Nach dem Beschluss des Naturschutzgebietes „Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle“ wird das LSG angepasst und es werden die  NSG-Flächen daraus entlassen, sodass auf diesen Flächen nur noch der NSG-Schutz besteht.

 

Ein erster Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung, der nur das 5 ha große FFH-Gebiet umfasste, wurde mit den wesentlichen Akteuren wie den Niedersächsischen Landesforsten, der Gemeinde Eschede, dem Unterhaltungsverband Lachte sowie dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erörtert. Zudem wurde die Abteilung Wasserwirtschaft, das Ordnungsamt und der Jagdbeirat bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs beteiligt.

Nach der Stellungnahme der Landesforsten wurde der Erweiterungsvorschlag in Kartenform kurzfristig an den Unterhaltungsverband Lachte, die Gemeinde Eschede und die Abteilung Wasserwirtschaft zur Stellungnahme versandt.

 

Nach § 14 NAGBNatSchG ist der Entwurf der Verordnung mit Begründung mindestens einen Monat lang in der Gemeinde Eschede öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen, damit jedermann Anregungen und Bedenken gegen die Verordnung vorbringen kann. Gleichzeitig werden die betroffenen Behörden, die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 BNatSchG und Interessenvertretungen beteiligt. Die abschließende Entscheidung über die Verordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes obliegt dem Kreistag gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.

 

 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 71 Abs. 1 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Das Verfahren gem. § 14 Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zur Ausweisung des Naturschutzgebietes  Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle " (FFH-Gebiet Nr. 291) wird auf Grundlage des anliegenden Entwurfs eingeleitet. Der Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum nimmt dies zur Kenntnis.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es werden Kosten für die Beschilderung des Gebietes anfallen.

 

Anlagen:

 

  1. Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle
  2. Begründung zum Entwurf der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle
  3. Maßgebliche Karte im Maßstab 1:5.000

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich NSG-VO_Kleingewaesser_bei_Dalle_Entwurf_2017-02-17 (255 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich NSG-VO_Kleingewässer_bei_Dalle_Entwurf_Begründung_2017-02-17 (240 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich NSG-VO_Kleingewässern_bei_Dalle_Entwurf_Anlage1_2017-02-17 (674 KB)    
Stammbaum:
0027/2017   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle" (FFH-Gebiet Nr. 291); Einleitung des Ausweisungsverfahrens gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0027/2017-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle" (FFH-Gebiet Nr. 291)   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
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