Vorlage - 0128/2017
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Kurze Sachdarstellung:
Die Partnerschaft Deutschland – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) ist eine rein öffentlich getragene GmbH, deren Aufgabe es ist, ihren Gesellschaftern eine alle Realisierungsformen umfassende Investitions- und Modernisierungsberatung sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen anzubieten. Dazu gehören beispielsweise die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Variantenvergleiche, Eignungstests und Machbarkeitsuntersuchungen und die strategische und organisatorische Beratung für Investitionsvorhaben aller Art.
Um die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Dienstleistungen der PD zu gewährleisten, ist ein Anteilserwerb Voraussetzung. Die PD hat die Funktion einer öffentlichen Inhouse-Infrastrukturberatungsgesellschaft. Um die rechtlichen Voraussetzungen für Inhouse-Vergaben sicher zu stellen, hat die Gesellschaft die Beschränkung, dass sie nur 20 % ihrer Aufträge von Nicht-Gesellschaftern erhalten darf. Die garantierte Möglichkeit der Inanspruchnahme ist demnach nur als Gesellschafter gegeben.
Bisher wurden die ÖPP-Verfahren mit privaten Beraterfirmen durchgeführt. Zukünftig soll es jedoch möglich sein, auch die PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH an den Ausschreibungen zu beteiligen um deren Leistungsvermögen sowie das Kostenverhältnis abschätzen zu können. Zudem können Anteilseigner die PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH unkompliziert und ausschreibungsfrei im Wege der „Inhouse“-Vergabe beauftragen.
Für den Landkreis Celle ergäbe sich aufgrund der Einwohnerzahl ein Kaufpreis von 1.500 €.
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 58 Abs. 1 Nr. 12 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt vorbehaltlich der kommunalaufsichtlichen Zustimmung den Erwerb von Anteilen an der Partnerschaft Deutschland – Berater der öffentlichen Hand GmbH
Finanzielle Auswirkungen:
Der Erwerb der Anteile ist in 2017 außerplanmäßig bereitzustellen. Die Deckung kann durch vorhandene Mittel im Teilhaushalt 0690010000 „Allgemeine Finanzwirtschaft“, Ziffer 29 – Minderauszahlungen bei investiven Unterstützungsmaßnahmen, gewährleitstet werden.