Vorlage - 0110/2017-1
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Kurze Sachdarstellung:
Die Schulbezirkssatzung bedarf folgender Änderungen:
Zu § 1 Absatz 1 bis 3 – Schulbezirke der Oberschulen im Landkreis Celle
In den vergangenen Jahren wurden sowohl im Stadt- als auch im übrigen Kreisgebiet des Landkreises Celle vermehrt Schülerströme an den Oberschulen festgestellt, die den örtlichen Einzugsgebieten der jeweiligen Oberschulen nicht entsprechen. Das führt an einzelnen Oberschulen zu räumlichen Engpässen. Um die gleichmäßige räumliche Auslastung in allen Oberschulen sicherstellen zu können, ist die Einführung von Schulbezirken für die Oberschulen notwendig.
Für die Oberschulen Bergen und Hermannsburg werden keine Schulbezirke eingerichtet. Bis zur Errichtung von ausreichendem Schulraum an der Oberschule Bergen für die gesamte Stadt Bergen bleiben die bestehenden Strukturen bestehen. Die aktuellen Schülerentwicklungen der Stadt Bergen ermöglichen es kurzfristig nicht, alle Schülerinnen und Schüler aus der Stadt Bergen auch an der Oberschule Bergen zu beschulen.
Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in der Stadt Celle wird ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet.
Zu § 1 Absatz 4 – Kapazitätsobergrenze für Oberschulen
Durch den Verzicht zur Einführung von Schulbezirken für die Oberschulen in Bergen und Hermannsburg bleibt die Kapazitätsbegrenzung für die Oberschule Hermannsburg bestehen.
Zu § 2 Absatz 3 – Zweite Pflichtfremdsprache an Gymnasien
Der Schulvorstand des Hölty-Gymnasiums hat beschlossen, bei der zweiten Pflichtfremdsprache von Russisch auf Spanisch zu wechseln. Die Anzahl der Zügigkeiten für die zweite Pflichtfremdsprache ändert sich nicht.
Zu § 2 Absatz 6 – Kapazitätsobergrenze für Gymnasien
Die Festlegung einer Kapazitätsobergrenze des Christian-Gymnasiums Hermannsburg erfolgt, um die räumliche Sicherstellung der Beschulung der Schülerinnen und Schüler, auch unter Berücksichtigung der Umstellung auf G9 und die bevorstehenden Baumaßnahmen, zu gewährleisten.
Zu § 3 Absatz 2 – Übergangsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler der Haupt- und Realschuljahrgänge
Die entsprechende Übergangsvorschrift ist durch Zeitablauf der auslaufenden Beschulungen der Haupt- und Realschuljahrgänge hinfällig geworden.
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die „7. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Celle über die Schulbezirke (Schulbezirkssatzung)“ in der anliegenden geänderten Fassung.
Die Vorlage 0110/2017 ist damit gegenstandslos.
Anlage:
- 7. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Celle über Schulbezirke (Schulbezirkssatzung)
- Lesefassung der Satzung des Landkreises Celle über Schulbezirke (Schulbezirkssatzung)
- Synopse
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | Lesefassung der 7. Änderung (127 KB) | |||
2 | öffentlich | Änderungssatzung - 7. Änderung (123 KB) | |||
3 | öffentlich | Synopse (142 KB) |
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