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Vorlage - 0009/2018  

Betreff: Verstetigung des Projektes "Netzwerk Frühe Hilfen - Kinderschutz im Landkreis Celle"
Status:öffentlich  
Federführend:Dez. II - Jugendamt   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Vorberatung
27.02.2018 
des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
07.03.2018 
des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen

Kurze Sachdarstellung:

 

Das „Celler Netzwerk Frühe Hilfen – Kinderschutz“ wurde im Jahr 2010 gegründet und hat zum Ziel, Familien insbesondere in den ersten Lebensjahren ihrer Kinder zu unterstützen und über Angebote Früher Hilfen zu informieren und zu beraten. Das Netzwerk ist gemeinsam von der Stadt Celle und dem Landkreis Celle initiiert worden.

 

Der gesetzliche Auftrag aus § 3 des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz)

 

  • Vernetzung und Kooperation mit Institutionen,
  • Koordination und Verbreitung von Angeboten aus den verschiedenen Berufsgruppen,
  • Einsatz von Familienhebammen und
  • Erarbeitung von Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

 

wird durch das Projekt erfüllt. Für die kommenden Jahre soll die Qualitätsentwicklung und die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsbereich und der Jugendhilfe stärker thematisiert werden.

 

Seit 2013 wird das Projekt von der Bundesinitiative Frühe Hilfen gefördert. Zum 01.01.2018 wurde die befristete Förderung über die Bundesinitiative in einen auf Dauer angelegten Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke Frühe Hilfen und der psychosozialen Unterstützung von Familien umgewandelt.

 

Im Rahmen des Fonds Frühe Hilfen stehen dem Landkreis Celle für das Jahr 2018 55.997,00 € zur Verfügung. Die Fördermittel sind für die Stelle der Netzwerkkoordination, Netzwerkarbeit, Fortbildungen und Fachtage für Netzwerkpartner, Informationsveranstaltungen zum präventiven Kinderschutz, Öffentlichkeitsarbeit und die Vermittlung und den Einsatz von Familienhebammen/Fachkräften Früher Hilfen einzusetzen.

 

Ergänzend zu den Fördermitteln erfolgt der Einsatz von Familienhebammen auch aus dem Budget der Hilfen zur Erziehung. Wenn in einer Familie der Bedarf einer Familienhilfe gem. § 31 SGB VIII besteht und dieser Bedarf voll oder in Teilen in den Kompetenzbereich einer Familienhebamme (junge Kinder, Säuglinge) fällt, wird der Rechtsanspruch auf eine Famili-enhilfe voll oder zum Teil mit dem Einsatz einer Familienhebamme gedeckt. Die dafür einge-setzten Mittel dienen als der zur Beantragung von Fördermitteln notwendige Eigenanteil. Im Jahr 2017 lag der kalkulatorische Eigenanteil bei etwa 10.000,00 €.

 

Ein Beschluss über die Verstetigung des Ausbau des Netzwerkes und damit einhergehend die Bereitstellung des erforderlichen Eigenanteils wird von der Landeskoordinierungsstelle der Bundesstiftung Frühe Hilfen erwartet.

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 58 I Nr. 1 NKomVG

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Verstetigung des Projektes Netzwerk Frühe Hilfen - Kinderschutz und stellt den erforderlichen Eigenanteil unter Vorbehalt der entsprechenden Haushaltsgenehmigungen zur Verfügung.

 

Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

 

Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung. Steuerliche Auswirkungen sind nicht ersichtlich.