Vorlage - An0062/2016-2021VO
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Kurze Sachdarstellung:
Eine Senkung der Kreisumlagehebesätze von 50,00 v.H. auf 49,00 v.H. entspräche einer Minderung der Erträge von rd. 2,03 Mio. €. Der Überschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit würde sich um den gleichen Betrag reduzieren. Die Nettoneuverschuldung würde im Gegenzug entsprechend ansteigen.
Die derzeit geplanten Überschüsse für das Haushaltsjahr 2019 lassen keinen Spielraum für eine Senkung der Kreisumlagehebesätze. Vor dem Hintergrund einer sich ergebenden höheren Nettoneuverschuldung wird der Antrag seitens der Kreisverwaltung nicht befürwortet.
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 58 Abs. 1 Nr. 7, 9 NKomVG i.V.m. § 71 Abs. 1 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, den Antrag abzulehnen.
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | An0062/2016-2021 (115 KB) |
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