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Vorlage - 0106/2020  

Betreff: Kreiswahl September 2021; Einteilung der Wahlbereiche
Status:öffentlich  
Federführend:LR/Dez. I - Landratsbüro   
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
09.09.2020 
Sondersitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
04.06.2020 - Anlage 1 - Variante 1a
04.06.2020 - Anlage 2 Variante 1b
04.06.2020 - Anlage 3 - Variante 1c
04.06.2020 - Anlage 4 - Variante 2a
04.06.2020 - Anlage 5 - Variante 2b
04.06.2020 - Anlage 6 - Variante 2c
04.06.2020 - Anlage 7 - Übersicht Reihenfolge der möglichen Varianten - 2021

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Kurze Sachdarstellung:

Bei der Durchführung von Kommunalwahlen sieht der Gesetzgeber für größere Wahlgebiete die Einteilung in Wahlbereiche vor. Wahlberechtigte können dann nur die Kandidaten wählen, die auf dem Stimmzettel in ihrem Wahlbereich aufgeführt sind. Die Wahlbereichseinteilung ist die Grundlage für eine Kandidatenaufstellung der Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber.

Die Zahl der Wahlbereiche richtet sich nach der Zahl der zu wählenden Abgeordneten.[1] Bei der Kreiswahl 2021 sind unter Einbeziehung der Bevölkerungsfortschreibung (Stand 30.09.2019) 58 Kreistagsabgeordnete zu wählen.[2] Für den Landkreis Celle sind für die Kreiswahl vier bis acht Wahlbereiche zu bestimmen.

Bei der letzten Kreiswahl 2016 erfolgte eine Neueinteilung des Kreisgebietes in fünf Wahlbereiche aufgrund der Zusammenfassung zur Gemeinde Südheide als Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Hermannsburg und Unterlüß.

Zugrunde zulegende Kriterien für die Einteilung

1. die örtlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen[3], d.h. räumliche Einheiten oder Siedlungszusammenhänge müssen gewahrt werden,

2. die Abweichung der einzelnen Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 Prozent nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl betragen,[4]

3. (Samt-)Gemeindegrenzen sollen eingehalten werden.[5]

In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2008 zur Einteilung der Wahlbereiche hingewiesen. Danach muss, um dem Grundsatz der Wahlgleichheit zu genügen, oberstes Ziel der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlbereiche (hinsichtlich der Einwohnerzahl) sein. Die Einhaltung der 25%Grenze bei der Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl in einem Wahlbereich ist dementsprechend nicht ausreichend, wenn eine Einteilung mit einer geringeren prozentualen Abweichung möglich ist. Jeder Wahlbereich soll eine möglichst gleiche Anzahl von Einwohnerinnen und Einwohnern umfassen. Das bedeutet, dass die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, aber nicht generell eine Größenabweichung von 25 % rechtfertigen können.

Zulässige Möglichkeiten der Wahlbereichseinteilung

Inzwischen liegen die statistischen Einwohnerzahlen bis zum 30.09.2019 vor; der maßgelbliche Stichtag für die Kommunalwahl 2021 steht aktuell noch nicht fest. Die diesen statistischen Zahlen hinzuzurechnende Anzahl des nicht kasernierten Personals der Stationierungsstreitkräfte liegt bis zu dem Stichtag 30.06.2019 ebenfalls vor.

Die beigefügten Varianten 1a – 1c (Anlagen 1 bis 3) mit der Einteilung des Kreisgebietes in fünf Wahlbereiche erfüllen die Vorgaben der möglichst geringen Abweichungen der Einwohnerzahlen. Diese Varianten unterscheiden sich lediglich in der Aufteilung der Stadt Celle nach Ortschaften mit Ortsrat. Nachteilig ist hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse bei diesen Varianten, dass der Gemeindefreie Bezirk Lohheide den Gemeinden Hambühren, Wietze und Winsen (Aller) zugeordnet ist. Mit der Annahme, dass der Gemeindefreie Bezirk Lohheide eher in Richtung Bergen orientiert ist, beinhalten die Varianten 2a – 2c (Anlagen 4 bis 6) die Zuordnung des Gemeindefreien Bezirks Lohheide zum Wahlbereich 4 mit Bergen, Südheide, Faßberg und Eschede. So erfolgte auch 2016 die Zuordnung. Anlage 7 enthält eine Übersicht in der Reihenfolge der geringsten Abweichungen der hier beigefügten Varianten.

Alle übrigen Varianten – insbesondere auch die Einteilung in sechs, sieben oder acht Wahlbereiche - beinhalten weitaus höhere Abweichungen bzw. überschreiten die zulässigen Abweichungen.

Grundsätzlich ist eine Wahlbereichseinteilung mit der geringsten prozentualen Abweichung der durchschnittlichen Einwohnerzahlen zu wählen. Diesem Ziel dürfen nach dem o.a. Bundesverwaltungsgerichtsurteil nur verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die dann gegebenenfalls zu größeren oder kleineren Wahlbereichen führen können. Hierzu können z. B. im ländlichen Bereich gewachsene Ortsstrukturen angeführt werden.

In der Wahlbereichseinteilung der Anlagen 2a – 2c wird der Gemeindefreie Bezirk Lohheide dem Wahlbereich 4 gemeinsam mit Bergen, Südheide, Faßberg, Eschede zugeordnet, anstatt wie in der Anlage 1 – 3 dem Wahlbereich 3 (Hambühren, Wietze, Winsen). Für die Varianten der Anlagen 2a – 2c ergibt sich dadurch eine höhere prozentuale Abweichung im Wahlbereich 4. Diese Abweichung lässt sich durch die gewachsenen Ortstrukturen und insbesondere die räumliche Nähe und Orientierung des gemeindefreien Bezirks Lohheide zur Stadt Bergen begründen. Mit dieser Begründung ist die Einteilung der Wahlbereiche für die Kreiswahl 2021 entsprechend den Anlagen 2a – 2c in fünf Wahlbereiche auch zulässig.

Insgesamt ist bei der Einteilung der Kreiswahlbereiche eine abweichende Einteilung der Stadt Celle möglich; zu berücksichtigen ist hierbei lediglich, dass die beiden Stadtwahlbereiche ungefähr gleich groß sein und die Grenzen der Ortschaften mit Ortsrat eingehalten werden sollten.

Kandidatenzahl pro Wahlbereich

Bei einer Einteilung in fünf Wahlbereiche sind maximal 15 Kandidaten für einen Wahlvorschlag zulässig.

 


[1] § 7 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)

[2] § 46 Abs. 2 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)

[3] § 7 Abs. 6 S. 1 NKWG

[4] § 7 Abs. 6 S. 2 NKWG

[5] § 7 Abs. 6 S. 3 NKWG

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Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

§ 7 Abs. 5 Nds. Kommunalwahlgesetz

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, das Wahlgebiet für die Kreiswahl im September 2021 in fünf Wahlbereiche entsprechend der Anlage 4 (Variante 2a) einzuteilen:

Wahlbereich 1 Stadt Celle Ost: Ortschaften Altencelle, Altenhagen/Bostel/Lachtehausen, Blumlage/Altstadt, Garßen, Hehlentor, Vorwerk, Westercelle

Wahlbereich 2 Stadt Celle West: Ortschaften Boye, Groß Hehlen/Hustedt/Scheuen, Klein Hehlen, Neuenhäusen, Neustadt/Heese, Wietzenbruch

Wahlbereich 3: Gemeinden Hambühren, Wietze Winsen (Aller)

Wahlbereich 4: Stadt Bergen, Gemeinden Eschede, Faßberg, Südheide, gemeindefreier Bezirk Lohheide

Wahlbereich 5: Samtgemeinden Flotwedel, Lachendorf, Wathlingen


 

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Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

keine

 

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Anlagen: 7

Anlage 1: Variante 1a

Anlage 2: Variante 1b

Anlage 3. Variante 1c

Anlage 4: Variante 2a

Anlage 5: Variante 2b

Anlage 6. Variante 2c

Anlage 7: Übersicht Reihenfolge

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 1 - Variante 1a (481 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 2 Variante 1b (481 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 3 - Variante 1c (482 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 4 - Variante 2a (480 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 5 - Variante 2b (479 KB)    
Anlage 6 6 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 6 - Variante 2c (478 KB)    
Anlage 7 7 öffentlich 04.06.2020 - Anlage 7 - Übersicht Reihenfolge der möglichen Varianten - 2021 (1059 KB)