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Vorlage - 0109/2020  

Betreff: Ausweisung des Naturschutzgebietes "Hoppenriethe" (FFH-Gebiet Nr. 86 Teilgebiet Hoppenriethe)
Status:öffentlich  
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Kenntnis
03.09.2020 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Kenntnis
Kreistag Entscheidung
09.09.2020 
Sondersitzung des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Text der Verordnung über das NSG Hoppenriethe
Übersichtskarte 1:25000
Detailkarte 1:5000
Begründung zur Verordnung über das NSG Hoppenriethe
Synopse zum NSG-Verordnungsentwurf „Hoppenriethe"

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Kurze Sachdarstellung:

 

Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat – (FFH) – Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes "Natura 2000“, bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Celle verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFHRichtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG).

 

Das geplante ca. 21 ha große Naturschutzgebiet „Hoppenriethe“ liegt südwestlich von Eschede zwischen Habighorst und der B 191. Es ist ein Gebiet in der Quarmbachniederung mit wacholdergeprägten Heideflächen und umliegenden naturnahen Eichen-Birkenwäldern und Moorwäldern.

Das Teilgebiet „Hoppenriethe“ ist Bestandteil des FFH-Gebietes Nr. 86 „Lutter, Lachte, Aschau mit einigen Nebenbächen“ und seit 1987 ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet. Es erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG für die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet. Besonders hervorzuheben sind die besondere Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Gebietes. Die bestehende Naturschutzgebietsverordnung entspricht jedoch nicht den europarechtlichen Anforderungen und ist daher anzupassen. Eine Anpassung wäre jedoch sehr umfangreich, sodass eine Neuausweisung angestrebt wird. Die alte Verordnung wird mit Inkrafttreten der neuen Verordnung außer Kraft treten.

 

Der Entwurf der Verordnung sowie die Anlagen wurden in der Gemeinde Eschede und beim Landkreis Celle vom 11.06.2020 bis 10.07.2020 gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung sind keine Einwendungen, Bedenken und Hinweise eingegangen.

 

Gleichzeitig wurden die betroffene Gemeinde und die sonstigen Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG, die anerkannten Naturschutzvereinigungen gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG und weitere Träger öffentlicher Belange (TÖB) zur Stellungnahme aufgefordert. Bei diesem Beteiligungsverfahren sind insgesamt 25 Rückmeldungen eingegangen, einschließlich solcher ohne Bedenken.

 

Die eingegangenen Einwendungen, Hinweise und Anregungen sind in der anliegenden Tabelle zusammengestellt. Zu jedem Einwand ist eine Stellungnahme der Verwaltung beigefügt sowie ein Behandlungs- bzw. Entscheidungsvorschlag im Sinne der (Nicht-)Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung der Einwendung zu einer Anpassung des Verordnungstextes, der Begründung oder Verordnungskarten geführt hat, sind diese in der Stellungnahme der Verwaltung erkennbar.

 

Die Änderungen des Verordnungsentwurfes sind unwesentlich, sodass die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht zu wiederholen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. Vom 09.11.2000 NuR 2001, S. 167).

 

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Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) „Hoppenriethe“ in der Fassung des anliegenden Entwurfs und beauftragt die Verwaltung, die im Rahmen der Verfahren gem. § 14 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen wie aus der Synopse ersichtlich zu beantworten.


 

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Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

 

Es fallen Kosten für die Beschilderung des Gebietes an.

 

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Anlage:

 

1. Text der Verordnung über das NSG „Hoppenriehe“

2. Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000

3. Detailkarte im Maßstab 1: 5.000

4. Begründung zur Verordnung über das NSG „Hoppenriethe“

5. Synopse zum NSG-Verordnungsentwurf „Hoppenriethe“

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Text der Verordnung über das NSG Hoppenriethe (470 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Übersichtskarte 1:25000 (823 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Detailkarte 1:5000 (1422 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Begründung zur Verordnung über das NSG Hoppenriethe (782 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich Synopse zum NSG-Verordnungsentwurf „Hoppenriethe" (1127 KB)