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Vorlage - An0113/2016-2021VO  

Betreff: Maßnahmen im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP); Antrag der CDU-Fraktion vom 10.01.2020
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
An0113/2016-2021
Federführend:Dez. IV - Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
03.09.2020 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Entscheidung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
200110_CDU_An0113-2016-2021_ASP_Bejagung

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Kurze Sachdarstellung:

 

Mit dem o.a. Antrag soll die Verwaltung beauftragt werden, alle denkbaren vorbeugenden Maßnahmen im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) zu ergreifen. Zudem solle der Kreisjägermeister berichten.

 

Hinsichtlich der Forderung nach revier- und kreisübergreifenden Jagden und einer entsprechenden Koordination sei vorab ausgeführt, dass ein Informationsaustausch bzw. der Absprache jagdlicher Maßnahmen in benachbarten Jagdbezirken - z.B. bei der Durchführung revierübergreifender Jagden - nicht nur zur ASP-Prävention wünschenswert ist. Informationen der Jagdausübungsberechtigten (öffentlich/privat) hierüber einzufordern ist rechtlich jedoch nicht vorgesehen und kann dementsprechend nicht durchgesetzt werden. Den Jagdausübungsberechtigten steht es vielmehr frei, hier eigenverantwortlich entsprechende Maßnahmen zu treffen.

 

Die Gestaltung von Jagdbezirken richtet sich nach § 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Danach können Jagdbezirke abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. In der Kommentierung Schuck wird zu § 5 in den Randnummern 9 und 10 u.a. ausgeführt: Eine bloße Zweckmäßigkeit oder erleichterte Bejagungsmöglichkeit reicht nicht aus, eine Abrundung zu rechtfertigen. Schwierige Grenzverhältnisse ergeben für sich allein ebenfalls keinen Grund für die Notwendigkeit einer Abrundung. Eine Abrundung ist dann als notwendig anzusehen, wenn sie sich aus der Sicht eines neutralen,

 

 

jagdlich erfahrenen Betrachters nach den örtlichen Verhältnissen als sachdienlich aufdrängt. Der gesetzliche Wortlaut „notwendig“ und „erforderlich“ i.S.d. § 5 Abs. 1 BJagdG weist auf den Ausnahmecharakter einer behördlichen Gestaltung der Jagdbezirke hin. Diese soll nur dann erfolgen, wenn sich eine Änderungsnotwendigkeit zur Vermeidung wesentlicher Schwierigkeiten bei der Jagdausübung und Jagdpflege sozusagen aufdrängt. Zwingende Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung sind nicht Unzuträglichkeiten oder neu eingetretene Schwierigkeiten bei der Bejagung und Jagdausübung oder ein erhöhtes Wildaufkommen.  

 

Die Begradigung von Reviergrenzen ist demnach an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Soweit Jagdausübungsberechtigte benachbarter Jagdbezirke allerdings untereinander Regelungen für die Bejagung einzelner Flächen im Rahmen von Jagderlaubnissen treffen, ist dies ohne weiteres möglich.

 

Bezüglich der Tierseuchenbekämpfung und der jagdlichen Maßnahmen auf dem Gebiet des Truppenübungsplatzes wird auf die Zuständigkeit der Bundeswehr und der Bundesforsten verwiesen.

 

 

Da die sprunghafte ASP-Ausbreitung über große Distanzen in deutlichem Zusammenhang mit menschlichem Fehlverhalten oder Unkenntnis steht, kommt einer Prävention durch Information und Aufklärung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Hinsichtlich des Antrags auf ein Verbot der Entsorgung von Lebensmitteln auf den Rastplätzen der Bundesstraßen wird auf die Zuständigkeit der Straßenbaulastträger verwiesen; für Bundesfernstraßen obliegt diese grundsätzlich dem Bund. Bezüglich der im Antrag angeregten Beschilderung wurden zur Verhinderung einer unkontrollierten Lebensmittelentsorgung und Sensibilisierung von Reisenden vom Straßenbaulastträger bereits eigene dauerhafte Hinweisschilder aufgestellt.

 

In eigener Zuständigkeit wurden - insbesondere für LKW-Fahrer und Saisonkräfte aus Osteuropa - mehrsprachige Informationsblätter in Tankstellen und Imbissen entlang der stark frequentierten Fernstraßen ausgelegt und zur Verbreitung an die Gemeinden verteilt. Darüber hinaus wurde im Rahmen von Vorträgen (z. B. Hegeringe, Jahreshauptversammlung der Jägerschaft Celle, Maschinenring) über die ASP und erforderliche Schutzmaßnahmen einer Infektion mit der Tierseuche informiert.

 

Vor dem Hintergrund der besonderen Gefahr durch einen sprunghaften Seuchenzugang kommt dem Monitoring ein besonderer Stellenwert zu; hier lag die Probenzahl der untersuchten Wildschweine im Landkreis Celle bereits Anfang Juli über dem geforderten Sollwert für das gesamte Jahr 2020. Neben der aktiven Beprobung von erlegtem Wild ist insbesondere die unverzügliche Meldung und Beprobung von Fallwild von entscheidender Bedeutung für eine schnellstmögliche und damit erfolgversprechendere Bekämpfung der ASP. Zu diesem Zwecke wurden entsprechende Untersuchungstupfer und Blutröhrchen inkl. Arbeitsanweisung an hunderte Jagdausübungsberechtigte für die Betupferung von Totfunden/Fallwild ausgegeben.

 

Im Bereich der Hausschweine erfolgt ebenfalls ein intensiviertes Monitoring in der Form von Ausschluss-Untersuchungen bei diagnostischen Proben erkrankter Schweine, bei Sektionen und Abortgeschehen sowie bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zudem wurden alle Schweinehalter, die nach Schweinhaltungshygieneverordnung überwacht werden, mit einem Informationsschreiben zur strikten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen aufgefordert. Konkret umgesetzt wurden entsprechende Hygieneanforderungen durch den Widerruf von Ausnahmegenehmigungen bezüglich der Einfriedung von Betrieben.

 

Weitere vorbereitende Maßnahmen bestehen in der Aufstockung des Materiallagers sowie in der Anschaffung besonderer Gerätschaften. Zudem wurde die Durchführung von internen und Teilnahme an landesweiten Tierseuchenübungen – auch unter Beteiligung externer Stellen – intensiviert.

 

 

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Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Zu den präventiven Maßnahmen im Kampf gegen die ASP wird in der Vorlage ausgeführt. Eine ergänzende Berichterstattung im Umweltausschuss erfolgt durch den Kreisjägermeister sowie das Amt für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz. Der Kreisausschuss erklärt damit den Antrag der CDU-Fraktion vom 10.01.2020 für erledigt.


 

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Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

 

Keine

 

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Anlage:

 

Antrag An0113/2016-2021

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 200110_CDU_An0113-2016-2021_ASP_Bejagung (256 KB)    
Stammbaum:
An0113/2016-2021   Die Verwaltung des Landkreises Celle wird beauftragt, im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) alle denkbaren vorbeugenden Maßnahmen zu ergreifen; Antrag der CDU-Fraktion vom 10.01.2020   LR/Dez. I - Landratsbüro   Antrag
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