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Vorlage - An0124/2016-2021VO  

Betreff: Schonung der Wasserressourcen und Neuorganisation der Feldberegnung; Antrag der GRÜNE-Fraktion vom 25.05.2020
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
An0124/2016-2021
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
03.09.2020 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
09.09.2020 
Sondersitzung des Kreistages zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
TOP 9 Vorlage Feldberegnung neu organisieren_Anlage Antrag Grüne

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Kurze Sachdarstellung:

Die bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnisse der insgesamt 18 Beregnungsverbände wurden in den Jahren 1991 und 1993 erteilt. Später wurden diese Erlaubnisse verlängert und teilweise für einzelne Verbände in den Jahren 2019 und 2020 weitere Zusatzerlaubnisse erteilt. Für die nun neu zu erteilenden Wasserrechte haben sich alle 18 Beregnungsverbände darauf verständigt, ein gemeinsames Verfahren zu führen. Die entsprechenden Antragsunterlagen befinden sich zurzeit in Bearbeitung.

 

Die von der Kreisfraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragten Änderungen sind bereits in den bis zum 30.09.2021 befristeten Übergangserlaubnissen für sieben Beregnungsverbände enthalten und sollen so auch zukünftig in alle neuen Erlaubnisse einfließen.

 

Mit den im Folgenden benannten, in den neuen Erlaubnissen und teilweise auch bereits in den Alterlaubnissen enthaltenen Regelungen wird sichergestellt, dass die Kontrolle der Einhaltung wasserrechtlicher Erlaubnisse durchgeführt und die Sanktionierung von Verstößen nach Art und Umfang unmittelbar durch die zuständige Behörde direkt erfolgen.

 

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen beantragt nunmehr, die Ausgestaltung künftiger wasserrechtlicher Erlaubnisse für die Feldberegnung in einer Weise zu beschließen, welche

 

  1. die monatliche Übermittlung der einzelbetrieblich (digital) erfassten Entnahmemengen unmittelbar (auch) an die zuständige Behörde erlaubt und sicherstellt;

 

  1. die Kontrolle der Einhaltung wasserrechtlicher Erlaubnisse und die Sanktionierung von Verstößen nach Art und Umfang unmittelbar durch die zuständige Behörde sicherstellt,

 

  1. eichfähige und verplombte Wasseruhren voraussetzt

 

  1. die Belangung jedes einzelnen Beregnungslandwirts wegen Verstößen gegen wasserrechtliche Erlaubnisse unmittelbar sowie ordnungsrechtlich unabhängig von der jeweiligen Verbandssatzung durch die zuständige Behörde erlaubt und sicherstellt (Entlastung der Verbandsvorsteher);

 

  1. klarstellt, dass Ausdehnungen von Beregnungsflächen keinerlei Ansprüche auf Ausdehnung wasserrechtlicher Erlaubnisse begründen;

 

  1. entsprechende Neufassungen der Satzungen sämtlicher Beregnungsverbände zur Voraussetzung für die Verlängerung bzw. Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse erhebt.

 

 

Zu Ziffer 1 existiert bereits folgende Regelung in den neuen Erlaubnissen:

 

„Die Beregnungsmengen sind je Einzelberegner monatlich zu erfassen. Es ist dem Landkreis Celle mitzuteilen, wenn ein Einzelberegner die ihm zugewiesene Menge überschreitet oder zu überschreiten droht.

 

Die Einhaltung der Gesamtentnahmemenge ist durch den Verband zu überprüfen und sicherzustellen. Die geprüfte Gesamtentnahmemenge ist mir bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.

 

Die Jahresentnahmemenge ist mir bis zum 01.11. des Beregnungsjahres vorzulegen, mit dieser Meldung sind auch die aktuellen Beregnungsflächen der Einzelberegner zu übermitteln.

Bei Ausschöpfung der erlaubten Verbandsberegnungsmenge hat unverzüglich eine Mitteilung an den Landkreis Celle zu erfolgen. Die Beregnung ist dann einzustellen.“

 

Zu Ziffer 2 wird zum einen auf die Regelung zu Ziffer 1 verwiesen; zum anderen existiert in den neuen Erlaubnissen bereits folgende Regelung, welche dem Landkreis Celle den direkten Durchgriff auf den Einzelberegner ermöglichen soll:

 

„Die einzelnen Beregner des Verbandes sind durch den Verband schriftlich mit der Beregnung zu beauftragen. In der Beauftragung ist festzuhalten, dass die Beauftragten verpflichtet sind, persönlich die Verbandspflichten aus dem Erlaubnisbescheid, soweit diese von den Beauftragten beeinflussbar sind, sowie den ihnen anteilig zustehenden Mengenrahmen einzuhalten. Der den Beregnern im Einzelnen zustehende Mengenrahmen ist in der Verpflichtung zu definieren (gemeldete Beregnungsfläche multipliziert mit der zulässigen Beregnungshöhe sowie Verweis darauf, dass sich das konkrete Volumen aus der Online-Erfassung ergibt). Die Beauftragungen haben vor Beregnungsbeginn zu erfolgen. Dem Landkreis Celle sind die Beauftragten bis zum XX.XX.XX namentlich bekanntzugeben. Zusätzlich ist die dem Beregner zugehörige Beregnungsfläche mitzuteilen. Der Beregnungsverband stellt darüber hinaus sicher, dass die Verpflichtungen aus der Erlaubnis eingehalten und die bewilligten Mengen nicht überschritten werden.“

 

Zu Ziffer 3 besteht bereits folgende Regelung:

 

„Die geförderte Wassermenge ist mit dafür geeigneten Messeinrichtungen (eichfähig) am Beregnungsaggregat zu erfassen. Beschädigte Verplombungen sind durch vom Beregnungsverband zu bestimmende Personen (max. 5 Personen), die dem Landkreis Celle bekannt zu machen sind, wiederherzustellen. Bei Übermittlung der Gesamtentnahmemengen ist eine Statistik über die beschädigten Verplombungen hinzuzufügen.“

 

Zu Ziffer 4 wird auf die oben bereits zu Ziffer 2 benannte Regelung verwiesen, welche das Begehren zu Ziffer 4 ebenfalls abdeckt.

 

 

Zu Ziffer 5 wurde bereits folgende Regelung erlassen:

 

„Wesentliche Änderungen (z.B. Erweiterung von Beregnungsflächen) sind mir vorher anzuzeigen und bedürfen ggf. einer neuen Erlaubnis.“

 

Zu Ziffer 6:

 

Mit der unter Punkt 4 formulierten Nebenbestimmung wird dem Landkreis das direkte Zugriffsrecht auf den einzelnen Beregner ermöglicht. Damit ist eine entsprechende Satzungsänderung der einzelnen Beregnungsverbände zusätzlich nicht erforderlich.

Das Recht der Beregnungsverbände zur Anpassung der Satzung bleibt davon unberührt.

 

 

 

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Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die aktuellen Regelungen zur Feldberegnung werden beibehalten. Der Antrag der Grünen wird für erledigt erklärt.




 

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Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

 

Keine.

 

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Anlage:

 

Antrag der Grünen-Fraktion vom 25.05.2020 (An0124/2016-2021).

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich TOP 9 Vorlage Feldberegnung neu organisieren_Anlage Antrag Grüne (138 KB)    
Stammbaum:
An0124/2016-2021   Schonung der Wasserressourcen und Neuorganisation der Feldberegnung; Antrag der GRÜNE-Fraktion vom 25.05.2020   LR/Dez. I - Landratsbüro   Antrag
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