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Vorlage - 0147/2022  

Betreff: 4. Änderung der Heranziehungssatzung nach dem SGB XII
Status:öffentlich  
Federführend:Dez. II - Sozialamt   
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
06.10.2022 
des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
20220901 Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Heranziehung der Städte Celle und Bergen
20220901 Synopse zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte Celle und Bergen
20220901 Heranziehungssatzung SGB XII

Kurze Sachdarstellung:

Die zuletzt durch Beschluss des Kreistages vom 25.06.2020 geänderte Heranziehungssatzung muss erneut geändert werden (siehe Vorlage 0071/2020). Der Bundesgesetzgeber hat durch Gesetz vom 23.05.2022 einen neuen § 145 SGB XII eingefügt, mit dem ein neuer Sofortzuschlag für Kinder als monatliche Leistung eingeführt wurde. Das Land Niedersachsen hat daraufhin in seinem Ausführungsgesetz zum SGB IX/SGBXII die örtlichen Träger der Sozialhilfe als die zuständigen Träger des Sofortzuschlags bestimmt, die diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erbringen haben.

Die Fälle, in denen der neue Sofortzuschlag seit Juli 2022 zu erbringen ist, werden aufgrund der Heranziehungssatzung in den herangezogenen Gemeinden im Landkreis Celle bearbeitet. Es war daher nur folgerichtig, dass der Sofortzuschlag bereits vorab mit Zustimmung der Gemeinden ebenfalls dort bearbeitet wurde und wird. Nunmehr gilt es aber noch, die rechtliche Grundlage dafür über eine Erweiterung der Heranziehung um diese Aufgabe zu schaffen.

 

Die herangezogenen Gemeinden sind im Vorfeld der geplanten Satzungsänderung gehört worden. Kritische oder ablehnende Rückmeldungen hat es nicht gegeben.


 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die vorgelegte 4. Änderung der Heranziehungssatzung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)


 

Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

Es ist mit jährlichen Mehraufwendungenr den Kreishaushalt in Höhe von ca. 20.000 € zu rechnen. Steuerliche Auswirkungen gibt es keine.


 

Anlagen:

Heranziehungssatzung

Änderungssatzung

Synopse


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 20220901 Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Heranziehung der Städte Celle und Bergen (65 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich 20220901 Synopse zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte Celle und Bergen (52 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich 20220901 Heranziehungssatzung SGB XII (61 KB)