Vorlage - 0147/2022
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Kurze Sachdarstellung:
Die zuletzt durch Beschluss des Kreistages vom 25.06.2020 geänderte Heranziehungssatzung muss erneut geändert werden (siehe Vorlage 0071/2020). Der Bundesgesetzgeber hat durch Gesetz vom 23.05.2022 einen neuen § 145 SGB XII eingefügt, mit dem ein neuer Sofortzuschlag für Kinder als monatliche Leistung eingeführt wurde. Das Land Niedersachsen hat daraufhin in seinem Ausführungsgesetz zum SGB IX/SGBXII die örtlichen Träger der Sozialhilfe als die zuständigen Träger des Sofortzuschlags bestimmt, die diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis zu erbringen haben.
Die Fälle, in denen der neue Sofortzuschlag seit Juli 2022 zu erbringen ist, werden aufgrund der Heranziehungssatzung in den herangezogenen Gemeinden im Landkreis Celle bearbeitet. Es war daher nur folgerichtig, dass der Sofortzuschlag bereits vorab mit Zustimmung der Gemeinden ebenfalls dort bearbeitet wurde und wird. Nunmehr gilt es aber noch, die rechtliche Grundlage dafür über eine Erweiterung der Heranziehung um diese Aufgabe zu schaffen.
Die herangezogenen Gemeinden sind im Vorfeld der geplanten Satzungsänderung gehört worden. Kritische oder ablehnende Rückmeldungen hat es nicht gegeben.
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die vorgelegte 4. Änderung der Heranziehungssatzung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:
Es ist mit jährlichen Mehraufwendungen für den Kreishaushalt in Höhe von ca. 20.000 € zu rechnen. Steuerliche Auswirkungen gibt es keine.
Anlagen:
Heranziehungssatzung
Änderungssatzung
Synopse
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | 20220901 Vierte Änderungssatzung zur Satzung über die Heranziehung der Städte Celle und Bergen (65 KB) | |||
2 | öffentlich | 20220901 Synopse zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte Celle und Bergen (52 KB) | |||
3 | öffentlich | 20220901 Heranziehungssatzung SGB XII (61 KB) |