Inhalt

Vorlage - 0156/2022  

Betreff: Verordnung zum Wasserschutzgebiet Garßen, Beschluss des Rates der Stadt Celle vom 07.07.2022
Status:öffentlich  
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
22.09.2022 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum zur Kenntnis genommen   
Kreisausschuss Vorberatung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Verordnung WSG Garßen ENDGÜLTIG_17.05.2022
Synopse endgültig nach Online Konsultation_16.05.2022
WSGVO Anlage A_Lageplan ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.1 Übersichtsplan ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.2 - Detailkarte A ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.3 Detailkarte B ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.4 Detailkarte C ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.5 Detailkarte D ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.6 Detailkarte E ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.7 Detailkarte F ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.8 Detailkarte G ENDGÜLTIGMärz
WSGVO Anlage B.9 Detailkarte H ENDGÜLTIGMärz
WSGVO Anlage B.10 Detailkarte I ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.11 Detailkarte J ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.12 Detailkarte K ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.13 Detailkarte L ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.14 Detailkarte M ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.15 Detailkarte N ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.16 Detailkarte O ENTDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.17 Detailkarte P ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.18 Detailkarte Q ENDGÜLTIG
WSGVO Anlage B.19 Detailkarte R ENDGÜLTIG

Kurze Sachdarstellung:

Es wird über die Entscheidung des Rates der Stadt Celle vom 07.07.2022 zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes mittels neuer Wasserschutzgebietsverordnung (WSGVO) für das Wasserwerk Garßen informiert. Frau Düe, Vertreterin der Stadt Celle als Untere Wasserbehörde, wird zu diesem Punkt in der Sitzung des Umweltausschusses am 22.9. vortragen.

r die Wassergewinnungsanlage Wasserwerk Garßen wurde per Verordnung vom 25.08.1981 von der Bezirksregierung Lüneburg zum Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ein Wasserschutzgebiet (WSG) zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt, welches bis heute gültig ist.

Die Stadtwerke Celle GmbH haben im Januar 2015 das Büro CONSULAQUA Hildesheim mit der Erstellung eines Trinkwasserschutzgebietsgutachtens beauftragt. Im Zusammenhang mit den Arbeiten für den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag zur Erneuerung des Wasserrechts wurden umfangreiche hydrogeologische Untersuchungen sowie Modellberechnungen durchgeführt. Im Ergebnis ergibt sich gegenüber der Ausweisung des WSG von 1981 eine veränderte Lage und Ausdehnung des Einzugsgebietes für die Wassergewinnung Garßen, so dass auf Antrag der Stadtwerke Celle GmbH die Neuausweisung des WSG zum Schutz der Gewässer und zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich wurde.

Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist gemäß § 91 Nds. Wassergesetz die Untere Wasserbehörde. Da sich das festzusetzende Wasserschutzgebiet mit Flächenanteilen sowohl im Stadtgebiet Celle als auch im Landkreis Celle befindet, hat das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz im Mai 2016 die Stadt Celle als zuständige verfahrensführende Wasserbehörde bestimmt. Der KA hat am 19.04.2016 einen entsprechenden Beschluss gefasst und damit diesem Vorgehen zugestimmt.

Nach umfangreicher Abstimmung der Berechnungsgrundlagen des numerischen Grundwas-serströmungsmodells mit dem Nds. Landesamt für Wasser-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sowie Stadt und Landkreis Celle als Untere Wasserbehörden stellte die Antragstellerin, Stadtwerke Celle GmbH, im Frühjahr 2021 den Antrag zur Neuausweisung des Wasserschutzgebietes bei der Stadt Celle.

Eingereicht wurden hierzu ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Erläuterungsbericht nebst Anlagen. Verfahrensrechtlich handelt es sich hier um ein förmliches Verordnungsverfahren mit öffentlicher Auslegung nach öffentlicher Bekanntmachung in den betroffenen Gemeinden - hier Stadt Celle, Stadt Bergen, Gemeinden Eschede und Unterlüß - sowie der Beteiligung Träger öffentlicher Belange.

Die Anforderungen an die Ausweisung von WSG finden sich in technischen Regeln, wie dem Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW) Regelwerk Arbeitsblatt W 101 wieder, woran sich die hier angesetzten Maßstäbe orientieren.

Das Einzugsgebiet der Wassergewinnung Garßen erstreckt sich über ca. 19 km von Südwesten nach Nordosten und bis zu 5 km von Nordwesten nach Südosten und umfasst sowohl Flächen im Stadtgebiet Celle als auch im Landkreis Celle von insgesamt 6.171,56 ha.

Die Abgrenzung der Schutzzonen orientiert sich an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets und erfolgt für die Schutzzonen II, IIIA und IIIB parzellenscharf entsprechend der "50%-Regel" (Vermeidung von Übermaß). Somit wird das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs berücksichtigt, wonach nur Flurstücke mit einem Flächenanteil von über 50% innerhalb des Einzugsgebiets mit in die Schutzzonenabgrenzung einbezogen werden.

Mit der Neuausweisung des WSG wird das bisherige WSG Garßen mit Festsetzung der WSG Verordnung durch die Bezirksregierung Lüneburg aus dem Jahr 1981 abgelöst.

Die öffentliche Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 15.05.2021 über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 91 Nds. Wassergesetz (NWG) erfolgte fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans mit Aufforderung zur Stellungnahme. Die o. g. Antragsunterlagen lagen in Folge dessen für den Zeitraum von einem Monat in den betroffenen Gemeinden Eschede und Südheide sowie in der Stadt Bergen und der Stadt Celle aus. In der Stadt Celle war der vollständige Antrag mit Erläuterungsbericht, hydrogeologischem Gutachten und Anlagen sowie der Verordnungstext und die Kartendarstellung unter der Internet-Adresse www.celle.de/WSG-Garssen einsehbar und abrufbar; daneben erfolgte eine Auslegung zur Einsichtnahme im Neuen Rathaus. Jede Person, dessen Belange durch die Festsetzung des WSG Garßen berührt werden, konnte bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen erheben.

Gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG ist nach Ablauf der Einwendungsfrist ein Erörterungstermin von der Anhörungsbehörde durchzuführen, bei dem eine Erörterung der abgegebenen Stellungnahmen stattfindet. Gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 1 Nr.11 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) ist bei Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), welche die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung anordnen, während der COVID-19-Pandemie eine Online-Konsultation ausreichend. Die zur Teilnahme an dem Erörterungstermin Berechtigten wurden persönlich durch die Stadt Celle per E-Mail über die Durchführung der Online-Konsultation benachrichtigt. Bis zum 22.04.2022 konnten die Berechtigten sich zu der von ihnen abgegebenen und durch die Stadt Celle bewerteten Stellungnahme gemäß Synopse Teil 1 äern.

Der Landkreis Celle wurde im Rahmen des Verfahrens gehört und die Stellungnahme im Festsetzungstext berücksichtigt.

Die Verordnung wurde am 07.07.2022 im Rat der Stadt Celle beschlossen.


 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

§ 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG.

Gem. Kreistagsbeschluss vom 19.04.2016 wurde die Zuständigkeit an die Stadt Celle übertragen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Kreisausschuss nimmt die Neuausweisung des Wasserschutzgebiets Garßen zur Kenntnis.


 

Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

keine



 

Anlage:

  • Verordnung WSG Garßen vom 17.05.2022
  • Synopse endgültig nach Online Konsultation 16.05.2022
  • VO Karte Anlage A und B.1 bis B.19 Detailkarten



 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 22 1 öffentlich Verordnung WSG Garßen ENDGÜLTIG_17.05.2022 (1162 KB)    
Anlage 1 2 öffentlich Synopse endgültig nach Online Konsultation_16.05.2022 (966 KB)    
Anlage 2 3 öffentlich WSGVO Anlage A_Lageplan ENDGÜLTIG (726 KB)    
Anlage 3 4 öffentlich WSGVO Anlage B.1 Übersichtsplan ENDGÜLTIG (732 KB)    
Anlage 4 5 öffentlich WSGVO Anlage B.2 - Detailkarte A ENDGÜLTIG (767 KB)    
Anlage 5 6 öffentlich WSGVO Anlage B.3 Detailkarte B ENDGÜLTIG (771 KB)    
Anlage 6 7 öffentlich WSGVO Anlage B.4 Detailkarte C ENDGÜLTIG (640 KB)    
Anlage 7 8 öffentlich WSGVO Anlage B.5 Detailkarte D ENDGÜLTIG (694 KB)    
Anlage 8 9 öffentlich WSGVO Anlage B.6 Detailkarte E ENDGÜLTIG (594 KB)    
Anlage 9 10 öffentlich WSGVO Anlage B.7 Detailkarte F ENDGÜLTIG (624 KB)    
Anlage 10 11 öffentlich WSGVO Anlage B.8 Detailkarte G ENDGÜLTIGMärz (569 KB)    
Anlage 11 12 öffentlich WSGVO Anlage B.9 Detailkarte H ENDGÜLTIGMärz (539 KB)    
Anlage 12 13 öffentlich WSGVO Anlage B.10 Detailkarte I ENDGÜLTIG (564 KB)    
Anlage 13 14 öffentlich WSGVO Anlage B.11 Detailkarte J ENDGÜLTIG (519 KB)    
Anlage 14 15 öffentlich WSGVO Anlage B.12 Detailkarte K ENDGÜLTIG (661 KB)    
Anlage 15 16 öffentlich WSGVO Anlage B.13 Detailkarte L ENDGÜLTIG (528 KB)    
Anlage 16 17 öffentlich WSGVO Anlage B.14 Detailkarte M ENDGÜLTIG (699 KB)    
Anlage 17 18 öffentlich WSGVO Anlage B.15 Detailkarte N ENDGÜLTIG (663 KB)    
Anlage 18 19 öffentlich WSGVO Anlage B.16 Detailkarte O ENTDGÜLTIG (601 KB)    
Anlage 19 20 öffentlich WSGVO Anlage B.17 Detailkarte P ENDGÜLTIG (505 KB)    
Anlage 20 21 öffentlich WSGVO Anlage B.18 Detailkarte Q ENDGÜLTIG (670 KB)    
Anlage 21 22 öffentlich WSGVO Anlage B.19 Detailkarte R ENDGÜLTIG (619 KB)