Inhalt

Vorlage - An0022/2021-2026VO  

Betreff: Ergänzender und zusammenfassender Beschluss zu dem am 25.06.2020 vom Kreistag in öffentlicher Sitzung unter TOP 16 gefassten Beschluss; Klärungsbedarf und Forderungen an das LBEG; Antrag der Gruppe "Gemeinsam für Fortschritt im Landkreis Celle" v. 13.06.2022
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
An0022/2021-2026
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
22.09.2022 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum geändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
06.10.2022 
des Kreistages geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
TOP 7_Vorlage_FDP-Antrag_Anlage_Antrag
TOP 7_Vorlage_FDP-Antrag_Anlage_Setzungsprognose

Kurze Sachdarstellung:

Der Kreistag hat am 05.03.2019 beschlossen, dass der Kreistag bei allen wasserrechtlichen Belangen, die mit der Abdeckung der Kalihalde zu tun haben, beteiligt wird und behält sich diesbezüglich die jeweiligen Entscheidungen vor, soweit die Zuständigkeit des Kreises gegeben ist.

 

Die FDP-Kreistagsfraktion Celle stellt im Namen der Gruppe „Gemeinsam für Fortschritt“ im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren zur Abdeckung der Kalihalde Wathlingen folgende Fragen, die vom LBEG beantwortet werden sollen.

Zu einem Teil der Fragen liegen die Antworten des LBEG bereits vor (siehe die Datenzusammenstellung Allris 200515) und sind hier unter den entsprechenden Fragen beigefügt.

r den Teil der Fragen, für den keine Antworten des LBEG vorliegt, gilt Punkt 1 des Beschluss-vorschlags.

 

1. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, den Einfluss der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ auf die Grundwassersalzbelastung unter der Halde - vor und nach Ab-deckung - nach den Kriterien der Wissenschaftlichkeit zu untersuchen (dazu werden die im Weiteren aufgeführten Maßnahmen für erforderlich gehalten),

 

Eine Antwort des LBEG ist erforderlich (siehe Punkt 1 der Beschlussvorlage).

 


2. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, zu der Stellungnahme des Gewässerkundli-chen Landesdienstes (GLD) im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ vom 23.04.2018 (Az.: V33.62428.8.4) Stellung zu nehmen,

 

Bezüglich des vom GLD aufgeführten Widerspruchs an der GWM 1/97 führt das LBEG im Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Abdeckung der Kalirückstandshalde Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen der K+S AG, Kassel vom 15.04.2020, unter dem Punkt 26.4.3.10. Süßwasser im Haldenabstrom, auf S. 342 ff folgendes aus:

In den Wässern dominieren, etwas anders als im Haldenanstrom, Hydrogenkarbonat, Sulfat und Chlorid. Die Chloridgehalte liegen, mit Ausnahme der GWM 1/97, bei 20 110 mg/l, während im Haldenanstrom Gehalte von < 10 60 mg/l gemessen werden. Dies ist wahrscheinlich der im Haldenabstrom geringeren Tiefenlage der Süß-/Salzwassergrenze geschuldet. Erhöhte Chloridgehalte im Süßwasserbereich > 200 mg/l sind nur punktuell und kleinräumig an der GWM 1/97 nachweisbar. Die weiteren 5 Abstrommessstellen GWM 1/95 A/B, GWM 2/95 A/B und GWM 5/03 (Beprobungshorizonte zwischen 4,0 und 9,5 m uGOK) sind bzgl. der Chloridgehalte unauffällig (Gehalte zwischen 80 und 160 mg/l; K+S AG, 2016, Unterlage F-1.1, Anlage 13). 

Kationenseitig dominieren Calcium, Natrium und Kalium mit je nach Messstellenstandort unterschiedlichen Mengenanteilen. 

Aus Sicht des Gutachters ergeben sich beim Vergleich der An- und Abstrombeschaffenheit (die lokale Besonderheit der GWM 1/97 bzgl. Cl bzw. NaCl ausklammernd), abgesehen von der o.g. Thematik Chlorid, keine signifikanten Unterschiede, die auf einen Haldeneinfluss auf die Grundwasserbeschaffenheit im Süßwasserbereich hindeuten.

Dies deckt sich im Wesentlichen auch mit den Ausführungen von Braun (2010), dass am Standort ein möglicher gewisser Einfluss der Halde auf das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, in jedem Falle derartige Effekte aber durch die geogenen Gegebenheiten und Vorbelastungen überlagert werden. Die von ihm für 1989 bis 2011 u.a. diskutierten Zusammensetzungen der Wässer haben sich auch 2012 bis 2015 nicht nennenswert verändert.“

 

3. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, zu den Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Celle im bergrechtlichen Planfestellungsverfahren zur Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ vom 6.02.2018 (Az.: 66/S-641-33-1) und im Erörterungstermin der Träger öffentlicher Belange und Naturschutzvereinigungen am 07. bis 09.01.2019 und am 07.02.2019 in Celle Stellung zu nehmen,

 

Zu der Thematik der unechten Gewässerbenutzung gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG in der Stellungnahme des LK Celle vom 26.02.2018 (Az.: 66/S-641-33-1) führt das LBEG im Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen der K+S AG, Kassel vom 15.04.2020, unter dem Punkt 26.8.4. auf S. 362 folgendes aus:

Die Restdurchsickerung der Basisabdichtung im Bereich der Haldenabdeckung führt nicht zu einer erheblichen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit (vgl. 26.4.4) und ist damit keine unechte Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wäre. (T032, S. 2)“

Zu der Thematik der Haldenfuß im Grundwasser durch Erhöhung der Auflast in der Stellungnahme des LK Celle vom 26.02.2018 (Az.: 66/S-641-33-1) führt das LBEG im Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen der K+S AG, Kassel vom 15.04.2020, unter dem Punkt 29.9.1.1.9 auf S. 346 folgendes aus:

 

(Das Einsinken im Bereich der Haldenerweiterung um bis zu 0,45 m ist hier nicht relevant, da der technische Haldenauf- und unterbau so konzipiert ist, dass der geforderte Mindestabstand von 1 m (TR Bergbau, S. 20) zwischen Unterkante Abdeckmaterial und Bemessungs-Grundwasser(hoch)stand auch unter Berücksichtigung Setzungen eingehalten wird (vgl. Systemschnitte in Unterlage D-1).)

 

 

(Bezugshöhen: ROK: 43,81 mNN, GOK: 43,49 mNN) Abbildung 27: Grundwasserstands-verlauf GWM 1/97 07/1997-12/2018 (Unterlage F-1.1, Anlage 9, ergänzt durch EÖTP, 10.01.2019, Abb. 9)

 

Die Grundwasserstände im Haldenzentrum (= Bereich des größten Einsinkens / der maximalen Grundwassernähe) liegen etwa 0,15 m höher, als an der GWM 1/97 (vgl. Unterlage F-1.1, Anlage 3.1). Die Grundwasserhochstände wurden statistisch ausgewertet (vgl. Unterlage F-1.1, Tab. 5.2.5-2).

 

Danach liegen typische Grundwasserstände im Haldenzentrum etwa im Bereich von 40,6 41,6 mNN und somit erheblich unterhalb des Salzkörpers. Nur in Phasen von ausgeprägten Grundwasserhochständen nähert sich das Grundwasser der Unterkante Salz weiter an.

 

Im IST-Zustand erreicht das Druckniveau des Grundwasserspiegels im Haldenschwerpunkt die Unterkante des Salzes statistisch ca. alle 15 Jahre (42,24 + 0,15 10 cm(!) = 42,29 mNN, vgl. Abbildung 27; vgl. Vorhabenträger in EÖTP, 10.01.2019, S. 38 und S. 52).

 

Im bisherigen Überwachungs-/Messzeitraum der GWM 1/97 seit 1997 hat das Grundwasser lediglich einmal das Druckniveau erreicht, welches der errechneten heutigen max. Tiefenlage der Unterkante Salz von 42,29 mNN entspricht. Erst einmal (Ende Mai 2013) wurde an der GWM 1/97 der Grundwasserstand kurzzeitig geringfügig überschritten, der (projiziert unter das Haldenzentrum) der zukünftigen maximalen Tiefenlage entspricht.

 

Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Salzkörper sich im Regelfall weder heute im Grundwasser befindet noch sich im abgedeckten Zustand im Grundwasser befinden wird. Eine Ablaugung durch Grundwasser findet insofern nur in Ausnahmefällen statt. Statistisch wird das Grundwasser nach der Abdeckung etwa alle ca. 5 Jahre ein Druckniveau erreichen, das bis zur Unterkante Salz im Haldenzentrum bzw. minimal darüber reicht. Derartige Ereignisse werden jedoch nur wenige Tage andauern. Die Zeiträume sind damit nicht hinreichend lang, dass das Grundwasser die gering durchlässigen Schichten unter dem Salzkörper durchdringt, oder dass ein relevantes Lösen von Salz und ein messbarer Stofftransport ins Grundwasser stattfinden kann.

 

Weitaus seltener werden derartige Wasserstände im Haldenzentrum erreicht (42,35 + 0,15 0,10(!) = 42,50 mNN), die dann in ihrem Druckniveau etwa 31 cm über der künftigen tiefsten Stelle der Unterkante Salz liegen. Für diese Ereignisse ist ebenfalls von einer Dauer von wenigen Tagen bis max. wenigen Wochen auszugehen. Betroffen ist auch dann nur ein Bruchteil der Haldengrundfläche im Haldenzentrum. Auch für diese Situation ist von vernachlässigbar geringen Salzlöse- und Transportraten/Frachten auszugehen. (T020, Teil 1, S. 4 und 7; T021, S. 4 und 7; T029, Anlage, S. 6)

 

Wenn von der Halde im IST-Zustand ein gewisser Salzeintrag in das Grundwasser stattfindet, dann nahezu ausschließlich im Bereich des Haldenmantels und im schmalen Vorland-bereich zwischen Haldenfuß und Haldenrandgraben. Die geplante Haldenabdeckung wird derartige Einträge erheblich reduzieren. Dagegen ist der theoretische Eintragspfad „Salzlösevorgänge an der Haldenbasis durch Grundwasserkontakt“ praktisch vernachlässigbar. (T012, S. 2; T020, Teil 2, S. 35; T049, AK 2, S. 2; E161)“

 

4. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, zu der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Celle im Planfestellungsverfahren zur Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ vom 27.05.2019 (Az.: 66-W-10832/17 Alb) unter „Wald“, Nummern 3 und 4, Stellung zu nehmen,

 

Eine Antwort des LBEG ist erforderlich (siehe Punkt 1 der Beschlussvorlage).

 

5. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, zu dem Ergebnis der Prüfung der Antrags-unterlagen (Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in Wathlingen) durch den Gutachter der unteren Wasserbehörde, Prof. Dr.-Ing. König (delta h ingenieurgesellschaft mbH) vom 28.05.2020 Stellung zu nehmen,

 

Eine Antwort des LBEG ist erforderlich (siehe Punkt 1 der Beschlussvorlage).

 

6. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, zu der Stellungnahme der Zentralen Unter-stützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit beim Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG) im Verfahren wegen „Zulassung gemäß § 52 Abs. 2a BBergG für die Wiederinbetriebnahme des Hartsalzwerkes Siegfried-Giesen“, Az.: L1.4/L67120/04-01/2019-0001 vom 29.01.2019, S. 526, d. Monitoring, in Bezug auf die dort genannte Möglichkeit des Herauslösens von Salz aus einer abgedeckten Kalirückstandshalde mit der Folge der Sackung des Oberflächendichtungssystems Stellung zu nehmen,

 

Zu der Thematik der Monitoring Haldenoberfläche führt das LBEG im Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Abdeckung der Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ in 29339 Wathlingen der K+S AG, Kassel vom 15.04.2020, unter dem Punkt 7.13.1.5 auf S. 53 folgendes aus:

 

6 Wochen vor Beginn der Arbeiten ist ein Sonderbetriebsplan „Monitoring Haldenoberfläche“ vorzulegen.

 

Der Sonderbetriebsplan basiert auf den Antragsunterlagen (Unterlage B Rahmenbetriebs-plan, Abschnitt 10.5)

(T049, AK 1, S. 14 und 20)“

 

und unter Punkt 18.4.9 auf S.202:

 

Das im Rahmenbetriebsplan beschriebene Monitoring der Gebrauchstauglichkeit der Abdeckung und der Oberfläche der Haldenabdeckung ist grundsätzlich ausreichend. Dies wurde von der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit ZUS AGG mit Schreiben vom 03.08.2018 32.1/62820-351-021-510 (ZUS AGG, 2018) bestätigt. Das Monitoring wird in einem Sonderbetriebsplan geregelt (vgl. 7.13.1.4). (T012, S. 17; T020, Teil 2, S. 50; T049, AK 2, S. 17)“

 

7. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, die der Prognose des Ingenieurbüros Wode vom 11.05.2018 zugrundliegende Berechnung noch vorzulegen

 

s. Anlage Setzungsprognose Wode

 

8. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bezüglich Baugrubenwasserhaltung im Rahmen der Errichtung des Regenrückhaltebeckens für den Recyclingplatz im Umfang von 157.920 m³ (Zulassung Nr. 2., 2.1. Antragsgegen-stand) noch vorzulegen,

 

Eine Antwort des LBEG ist erforderlich (siehe Punkt 1 der Beschlussvorlage).

 

9. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung zu den Auswirkungen von Halde und Abdeckung auf das FH-Gebiet Brand (EU-Kennzeichen 3426-301), insbesondere durch die Salzfracht im Grundwasserbereich und in Bezug auf erforderliche Wiedervernässungsmaßnahmen, noch vorzulegen,

 

Eine Antwort des LBEG ist erforderlich (siehe Punkt 1 der Beschlussvorlage).

 

10. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, wasserrechtliche Erlaubnisse noch zu beantragen für

a. die Grundwasserhaltung beim Bau des Regenrückhaltebeckens der Recyclinganlage auch bei vorzeitigem Baubeginn

 

Der Antrag war Bestandteil des Antrages vom 23.04.2019 auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 57b Abs. 1 BBergG für die Errichtung des Recyclingplatzes (Az. des LBEG: L1.4/L67120/01-04    07/2019-0003/001)

 

b. die sogenannte unechte Grundwasserbenutzung durch die Kalirückstandshalde (Ablaugung der Haldenbasis sowie aufgesalzene Niederschlags-Sickerwässer) und durch die geplante Abdeckung,

 

siehe oben Punkt 3

 

c. für die Benutzung der Fuhse wegen Entnahme von Wasser sowie

 

Eine Entnahmeerlaubnis liegt vor (Az: W 5002 W III 2006-007, vom 11.09.2006).

 

d. für die Benutzung der Fuhse wegen Einleitung von möglicherweise belasteten Niederschlags- und belasteten Sickerwässern nach Abdeckung der Halde und

Er liegt vor, siehe Antrag Hauptverfahren Unterlage H-2.1

 

e. die Vernichtung von im Rahmen der Baugrubenwasserhaltung für die Errichtung des Regenwasserrückhaltebeckens Zutage geförderten Grundwassers im ehemaligen Kalibergwerk

 

Siehe Zulassung Vorzeitiger Beginn Recyclinganlage (Az. des LBEG: L1.4/L67120/0104    07/2019-0003/002), vom 06.06.2019, Punkt 2, S. 26

 


f. die Vernichtung von Niederschlagswasser vom Recyclingplatz im ehemaligen Kalibergwerk

 

Die Nutzung des Regenwassers als „llmaterial“r das Grubengebäude erfolgt auch im Sinne einer sparsamen Verwendung von Wasser nach § 5 WHG. Im vorliegendem Fall ist, aufgrund der Lage des RC-Platzes und der technischen Abläufe der Arbeiten zur Haldenabdeckung, von einer Versalzung des auf dem Platz anfallenden Niederschlags-wassers auszugehen. Folgerichtig wird von der genannten Fläche auch kein unverändertes, reines „Süßwasser“ in das ehemalige Grubengebäude eingeleitet, sondern Wasser, welches u.a. mit Salz belastet ist. Eine Einleitung in Gräben bzw. eine Versickerung auf Flächen in der Umgebung wäre auf Grund der bestehenden Belastung nicht möglich gewesen, sofern ein Entledigungswille bestanden hätte.

 

11. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, die wasserrechtliche Erlaubnis für die Kalirückstandshalde „Niedersachsen“ vorzulegen

 

Die existierende Halde stellt keine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG dar und bedarf keiner wasserbehördlichen Erlaubnis.

 

12. Der Kreistag Celle fordert das LBEG auf, in den Planfeststellungsbeschluss eine Regelung aufzunehmen, dass für den Fall einer nachträglichen Zulassung von weiteren Abfällen zum Einbau in die Haldenabdeckung durch Sonderbetriebsplanverfahren eine wasserrechtliche Erlaubnis und das Einvernehmen der unteren Wasserbehörde erforderlich ist.

 

Die geforderte Maßnahme ist mit keiner Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 WHG verbunden und bedarf keiner wasserbehördlichen Erlaubnis. Das Erfordernis der Einvernehmensherstellung gem. § 17 Abs. 1 WHG ist nicht gegeben



 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

§ 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG in Verbindung mit dem Kreistagsbeschluss vom 05.03.2019

 

 

Beschlussvorschlag:

1. Die Fragen 1, 4, 5, 8, und 9 des Antrags der FDP-Fraktion werden dem LBEG zur Beantwortung übersendet.

 

2. Die Fragen 2-3; 6-7 und 10-12 des Antrags der FDP-Fraktion werden nicht zur Beantwortung weitergeleitet, da sie schon vom LBEG beantwortet worden sind.



 

Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

keine


 

Anlage:

Antrag Nr. 22

Wode Setzungsprognose Wathlingen


 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich TOP 7_Vorlage_FDP-Antrag_Anlage_Antrag (5273 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich TOP 7_Vorlage_FDP-Antrag_Anlage_Setzungsprognose (104 KB)    
Stammbaum:
An0022/2021-2026   Ergänzender und zusammenfassender Beschluss zu dem am 25.06.2020 vom Kreistag in öffentlicher Sitzung unter TOP 16 gefassten Beschluss; Klärungsbedarf und Forderungen an das LBEG; Antrag der Gruppe „Gemeinsam für Fortschritt im Landkreis Celle“ v. 13.06.2022   LR/Dez. I - Landratsbüro   Antrag
An0022/2021-2026VO   Ergänzender und zusammenfassender Beschluss zu dem am 25.06.2020 vom Kreistag in öffentlicher Sitzung unter TOP 16 gefassten Beschluss; Klärungsbedarf und Forderungen an das LBEG; Antrag der Gruppe "Gemeinsam für Fortschritt im Landkreis Celle" v. 13.06.2022   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage