Vorlage - An0034/2021-2026VO
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Kurze Sachdarstellung:
Der Kreisausschuss hat mit Beschluss vom 08.09.2022 (An0021/2021-2026VO) entschieden die von der Verwaltung als geeignet festgestellten Dächer kreiseigener Gebäude und anderer Bauwerke baldmöglichst im technisch maximal möglichen Umfang mit einer PV-Anlage (Solaranlage) zu bestücken. Dazu sollten zunächst 12 weitere Anlagen bis 2024 errichtet werden. Um das realisieren zu können, sind im Stellenplan 2023 zwei Elektroingenieurstellen enthalten. Die Umsetzung der Beschlüsse läuft derzeit planmäßig.
Die Errichtung von PV-Anlagen auf Parkplätzen ist grundsätzlich möglich. Dazu ist eine weitere Konstruktion erforderlich, auf der die Solarmodule angebracht werden und der Parkplatz weiterhin genutzt werden kann. Wie bei den Dachflächen ist auch bei den Parkplatzflächen eine Einzelfallprüfung erforderlich, um die Eignung festzustellen und die Grenzen des Baurechts einzuhalten (Grenzabstände, Leitungsbau, etc.).
Beim Vergleich der beiden Möglichkeiten, PV-Anlagen auf Dach- oder Parkplatzflächen zu errichten, fallen Punkte auf, die für eine vorrangige Errichtung von PV-Anlagen auf Dachflächen sprechen:
Die Dachflächen sind bereits vorhanden und können grundsätzlich ohne vorherige Sanierung genutzt werden. Sofern eine Sanierung aufgrund der geringen Traglast doch erforderlich sein sollte, so geht die Sanierung mit einer neueren Dachdämmung einher, wodurch sich der Wärmeverbrauch des Gebäudes reduziert. Somit gibt es noch einen weiteren positiven Effekt für die Klimabilanz des Landkreises Celle.
Für eine Überständerung der Parkplätze und Freiflächen ist es jedoch erforderlich, dass ein entsprechendes Ständerwerk errichtet wird. Dies würde Investitionen bedeuten, die den Haushalt des Landkreises zusätzlich belasten. Auch sind bei einer Überständerung von Parkplätzen oder Freiflächen höhere baurechtliche Anforderungen zu berücksichtigen (u. a. Grenzabstände) als bei der Installation auf den Dachflächen.
Im Ergebnis sollten zunächst die geeigneten Dachflächen mit PV-Anlagen schnellstmöglich erschlossen werden. Sobald dieser Prozess nahezu abgeschlossen ist, werden geeignete Parkplätze und weitere Freiflächen der landkreiseigenen Liegenschaften mit PV-Anlagen überständert..
Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 76 Abs. 2 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss beschließt, geeignete Parkplatzflächen baldmöglichst im technisch
maximal möglichen Umfang mit einer PV-Anlage (Solaranlage) zu bestücken, sobald alle geeigneten Dachflächen mit PV-Anlagen ausgestattet worden sind.
Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:
Zunächst keine
Anlage:
Antrag der CDU-UB Gruppe vom 28.11.2022
Auswirkungen auf den Klimaschutz
☒ + positiv
☐ 0 keine
☐ - negativ
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
1 | öffentlich | An00342021-22026 vom 28.11.2022 (109 KB) |