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Vorlage - An0029/2021-2026VO  

Betreff: Kontrollen über die Einhaltung der Beregnungskontingente; Antrag der Fraktion 'Die GRÜNEN, Die PARTEI und DIE LINKE. Das Klimabündnis im Kreistag.' v. 11.09.2022
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
An0029/2021-2026
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
02.03.2023 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
08.03.2023 
des Kreistages zurückgezogen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
An0029-2021-2026

Kurze Sachdarstellung:

Die im Landkreis Celle bestehenden Beregnungserlaubnisse für die landwirtschaftliche Feldberegnung wurden von den Beregnungsverbänden beantragt und diesen erteilt. Erlaubnisinhaber sind daher die Beregnungsverbände und nicht die einzelnen Landwirte. Der Landkreis Celle als Untere Wasserbehörde hat den Beregnungsverbänden im Rahmen der Erlaubniserteilung eine jährliche Gesamtentnahmemenge bewilligt. Die Beregnungsverbände regeln sodann im Innenverhältnis, wie die genehmigte Gesamtentnahmemenge von den einzelnen Mitgliedern genutzt werden kann. Innerhalb des Beregnungsverbandes wird also jedem Mitglied ein bestimmtes Kontingent zugewiesen, das ihm für die Beregnung zur Verfügung steht.

 

  1. Der Landkreis Celle als Untere Wasserbehörde kontrolliert bereits jetzt die Einhaltung der genehmigten Beregnungskontingente (Gesamtentnahmemengen) der einzelnen Beregnungsverbände. 

Dazu sind in allen aktuellen Erlaubnisbescheiden folgende Regelungen getroffen worden:

  • Die Beregnungsmengen der jeweiligen Beregnungsverbände werden dem Landkreis Celle monatlich gemeldet.
  • Hat ein Einzelberegner das ihm zugewiesene Beregnungskontingent zu 70 % ausgescpft, erfolgt eine Meldung an den Landkreis Celle durch den Verbandsvorsteher.
  • Bei 100 % Ausschöpfung ist die Beregnung sofort einzustellen. Zuwiderhandlungen werden ordnungsrechtlich durch den Landkreis Celle als Untere Wasserbehörde geahndet.

Die monatliche Erfassung der Beregnungsmengen gestaltet sich wie folgt:

  • Die Beregnungsmengen werden durch die Einzelberegner erfasst und dem Oberverband monatlich gemeldet.
  • Der Oberverband bereitet die gemeldeten Daten sodann auf und meldet diese im Anschluss bis spätestens zum 15. des Folgemonats an den Landkreis Celle.
  • Die monatliche Meldung enthält

-       die Entnahmemenge des Beregnungsverbandes

-       die Entnahmemenge der Einzelberegner

-       Beim Erreichen der 70 % igen Ausschöpfung des Beregnungskontingentes wird dies in die monatliche Meldung aufgenommen.

Ergänzend zur Kontrolle der Beregnungskontingente im Rahmen der Monatsmeldung werden durch den Landkreis Celle während der gesamten Beregnungssaison auch unangemeldete Vor-Ort Kontrollen der Einzelberegner durchgeführt. Bei den Vor-Ort-Kontrollen wird insbesondere die ordnungsgemäße Erfassung der Wasserentnahme und das Vorliegen der Beregnungsberechtigung geprüft sowie die Einhaltung der Nebenbestimmungen der jeweiligen wasserbehördlichen Erlaubnis. 2022 wurden bei 224 Kontrollen 13 Verstöße festgestellt.

  1. Ordnungsrechtliches Vorgehen des Landkreises

Werden im Rahmen der Kontrollen durch den Landkreis Celle Verstöße festgestellt, wird wie folgt vorgegangen:

  • Hat ein Einzelberegner das ihm zugewiesene Beregnungskontingent überschritten oder ohne Beregnungserlaubnis beregnet, wird die sofortige Einstellung der Beregnung angeordnet.

Gegen den Einzelberegner wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

  • Hat ein Beregnungsverband das ihm zugewiesene Beregnungskontingent ausgeschöpft, wird ein Beregnungsverbot für das gesamte Verbandsgebiet verhängt. Erfolgt die Erfassung der Beregnungsmenge nicht korrekt, wird gegen den Einzelberegner ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
  1. Befreiung des Beregnungsverbandsvorsitzenden von seiner Kontrollpflicht

Eine generelle Befreiung des Beregnungsverbandsvorsitzenden von seiner Kontrollpflicht ist rechtlich nicht möglich, da der Beregnungsverband Inhaber der Erlaubnis ist und schon aus diesem Grunde zur Eigenkontrolle seiner Mitglieder verpflichtet ist.

Zur Entlastung der Beregnungsverbandsvorsitzenden wurde jedoch bereits folgende Nebenbestimmung in die Beregnungserlaubnisse aufgenommen:

Die einzelnen Beregner des Verbandes sind durch den Verband schriftlich mit der Beregnung zu beauftragen. Tätigkeiten Beschäftigter der einzelnen Beregner werden dem einzelnen Beregner zugerechnet. In der Beauftragung ist festzuhalten, dass die Beauftragten verpflichtet sind, persönlich die Verbandspflichten aus dem Erlaubnisbescheid, soweit diese von den Beauftragten beeinflussbar sind, sowie den ihnen anteilig zustehenden Mengenrahmen einzuhalten. Der den Beregnern im Einzelnen zustehende Mengenrahmen ist in der Verpflichtung zu definieren (gemeldete Beregnungsfläche multipliziert mit der zulässigen Beregnungshöhe sowie Verweis darauf, dass sich das konkrete Volumen aus der Online-Erfassung ergibt). Die Beauftragungen haben vor Beregnungsbeginn zu erfolgen.“

Mit der Beauftragung der einzelnen Beregner werden diese verpflichtet, persönlich die Verbandspflichten aus dem Erlaubnisbescheid einzuhalten. Damit ist jeder Beregner für die Einhaltung der Nebenbestimmungen des dem Verband erteilten Bescheides verpflichtet. Dem Verbandsvorsteher bleiben dann nur noch die in der jeweiligen Verbandssatzung festgelegten Pflichten, von denen der Landkreis Celle keine Befreiung erteilen kann.

 

Darüber hinaus wurde mit dieser Regelung die Grundlage geschaffen, künftig nicht nur gegenüber dem Beregnungsverband, sondern auch gegenüber den einzelnen Verbandsmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) eine Sanktionierung durch den Landkreis als Untere Wasserbehörde bei Überschreitung der Entnahmemengen zu ermöglichen (siehe „2. Ordnungsrechtliches Vorgehen des Landkreises“).

  1. Brunnendeckelungen und Brunnenabschaltungen

In den Beregnungsverbänden mit einer Übergangserlaubnis wurde ein ökologisches Risikomanagement in die Erlaubnis aufgenommen. Durch das ökologische Risikomanagement wird sichergestellt, dass die Grundwasserentnahme keine negativen Auswirkungen auf die im Verbandsgebiet befindlichen Fließgewässer sowie die grundwasserabhängigen Biotope und Lebensgemeinschaften hat. Dabei wird der Grundwasserstand in den sensiblen Gebieten durch die einzelnen Beregnungsverbände mit Hilfe von Messstellen überwacht.  Ab Erreichen eines definierten kritischen Wasserstandes an ausgewählten Grundwassermessstellen sind alle Brunnen, deren unmittelbarer Wirkbereich sich mit dem Vorkommen grundwasserabhängiger Landökosysteme überschneidet, abzuschalten.

Zur Vermeidung von Naturschutzkonflikten wurde in den sensiblen Gebieten untersucht, ob eine Beeinträchtigung durch Fördermengenreduzierungen der umliegenden Brunnen vermieden werden kann. Die Empfehlungen dieses Berichtes wurden bei den Verlängerungen der Übergangserlaubnisse übernommen und die Entnahmemenge der betroffenen Brunnen reduziert. Bei den übrigen Beregnungserlaubnissen wird die Reduzierung der Entnahmemenge der betroffenen Brunnen ab 2023 gelten.

Die Meldungen zu den vom Oberverband betriebenen Messstellen (Grundwassermessstellen sowie 5 Lattenpegel an den Oberflächengewässern) werden zukünftig durch stichprobenartige Kontrollen des LK Celle überprüft.


 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

§ 58 Abs. 1 Nr. 19 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

Die bisherigen und geplanten Kontrollen der Beregnung durch den Landkreis reichen aus.
 

Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

keine

 

Anlage:

An0029/2021-2026

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

 + positiv

 0 keine

 -  negativ
 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich An0029-2021-2026 (426 KB)    
Stammbaum:
An0029/2021-2026   Kontrollen über die Einhaltung der Beregnungskontingente; Antrag der Fraktion 'Die GRÜNEN, Die PARTEI und DIE LINKE. Das Klimabündnis im Kreistag.' v. 11.09.2022   LR/Dez. I - Landratsbüro   Antrag
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