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Betreuungsunterhalt

Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren und die Mutter oder der Vater wegen der Pflege und Erziehung des Kindes nicht erwerbstätig sein kann, besteht möglicherweise ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil. Der Unterhaltsanspruch besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Dieser Unterhaltsanspruch ist nachrangig gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern des Unterhaltsverpflichteten.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich schließlich am Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor Geburt des Kindes und ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sowie der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter.

Das Jugendamt kann im Rahmen der Beratung und Unterstützung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermitteln, die Höhe des Unterhalts berechnen und versuchen, mit den Beteiligten eine Einigung herbeizuführen. Eine Klärung des Unterhaltsanspruchs erfolgt oftmals im Zusammenhang mit der Klärung des Unterhaltsanspruchs des betreuten Kindes.