Geldwäscheprävention
Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nm. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW).
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab dem 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des MW: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/uber_uns/aufsicht_und_recht/geldwaschepravention/geldwaeschepraevention-101183.html
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