Namensänderungen
Allgemeine Informationen
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält deshalb eine Vielzahl von Bestimmungen, die bei familienrechtlichen Änderungen namensrechtliche Auswirkungen zwingend vorsehen oder ermöglichen, wie z. B. Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung oder Namensänderung bei Kindern.
- Ansprechpartner für namensrechtliche Erklärungen ist die/der Standesbeamtin/en Ihrer Wohnsitzgemeinde
- Ordnungsämter und Standesämter
Eine weitere Möglichkeit für eine Namensänderung ist die Erklärung zur Namensführung bei Spätaussiedlern nach § 94 Bundesvertriebenengesetz und Angehörigen nationaler Minderheiten. Neu hingekommen ist im Mai 2007 die Möglichkeit der Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB für Personen, die ihre Namen nach ausländischem Recht erworben haben und für die nun deutsches Recht für die Namensführung maßgeblich geworden ist.
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- Ordnungsämter und Standesämter
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG) hat demgegenüber Ausnahmecharakter. Diese ist nur möglich, sofern ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung gegenüber den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, überwiegt.
Über einen Antrag auf Namensänderung wird individuell unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhaltes entschieden; oft reichen die vorgetragenen Gründe für eine Namensänderung nicht aus. Es wird daher empfohlen, sich vor Antragstellung ausführlich von uns beraten zu lassen.
Anträge sind über die Standesämter der Wohnortgemeinde oder aber direkt bei uns zu stellen.
Gebühren
Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt je nach Bearbeitungsaufwand bis zu 1.022,- €, für die Änderung eines Vornamens bis zu 255,- €.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit ausführlicher Begründung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aufenthaltsbescheinigung der Wohnort-Gemeinde
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (erhältlich bei Ihrem Geburtsstandesamt)
- neues Führungszeugnis des Bundeszentralregisters
- aktueller Einkommensnachweis
- bei Personen, die verheiratet sind oder waren, zusätzlich: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
Hinweis:
Diese Aufstellung der Unterlagen ist nicht abschließend. Weitere Auskünfte erhalten Sie auf Anfrage.
Formulare
- PDF-Datei: (851 kB)
Ansprechpartnerin:
Frau Sax
Amt 10
Telefon: 05141/916-1013
E-Mail: Personenstand@lkcelle.de