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Naturdenkmäler

Was sind Naturdenkmäler?

Naturdenkmäler sind gem. § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

Gemäß § 21 Abs. 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG) kann der Landkreis Celle als Untere Naturschutzbehörde Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Abs.1 BNatSchG durch Verordnung als Naturdenkmal festsetzen.

Maßnahmen, die der Feststellung oder Beseitigung einer von dem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen, sind gem. § 21 Abs. 2 NNatSchG abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG nicht verboten. Die Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde spätestens drei Werktage vor der Durchführung, bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr unverzüglich, anzuzeigen.


Naturdenkmäler im Landkreis Celle

Durch die Verordnung des Landkreises Celle zur Unterschutzstellung von Bäumen, Baumgruppen und Findlingen im Kreisgebiet vom 11.09.1986, geändert am 19.10.1993, wurden 72 Naturdenkmäler (ND) unter Schutz gestellt, von denen heute noch 51 vorhanden und im Zuständigkeitsbereich des LK Celle sind. Bei 49 handelt es sich um Bäume/Baumgruppen und Baumreihen, zwei sind Findlinge.

Außerdem existieren vier flächenhafte Naturdenkmäler, die jeweils in Einzelverordnungen unter Schutzgestellt sind (siehe Dokumente).


Liste aller Naturdenkmäler im LK Celle mit Steckbriefen


Verfahrensablauf bei der Ausweisung von Naturdenkmälern

§ 14 NNatSchG - Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach den § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den sonst betroffenen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Der Entwurf einer Verordnung ist nebst Begründung mindestens einen Monat lang bei den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. 2Ort und Dauer der Auslegung haben die Gemeinden mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf ortsüblich bekannt zu machen, dass jedermann während der Auslegungszeit bei der Gemeinde oder bei der Naturschutzbehörde, die die Verordnung erlassen will, Bedenken und Anregungen vorbringen kann.

(3) Von einer Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten angehört werden.


Vorschläge für Naturdenkmäler einreichen

Wenn Sie einen Vorschlag zur Aufnahme eines Baumes bei der Unteren Naturschutzbehörde einreichen möchten, senden Sie bitte einen kurzen Begründungstext mit Beschreibung und Lage des Objekts sowie Fotos an Naturschutz@lkcelle.de

Nach Prüfung kann bei der Neufassung der Verordnung dieses Objekt aufgenommen werden.