Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis beziehungsweise EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Verfahrensablauf:
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin beziehungsweise den Halter oder eine(n) schriftlich bevollmächtigte(n) Vertreter/in zu stellen.
Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen. In vielen Zulassungsbehörden wird das Formular auch direkt bei der Antragsbearbeitung am Schalter ausgefüllt.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Hier geht es zur i-KfZ-Zulassung
An wen muss ich mich wenden?
Wegen Corona konnten Besuche in der Zulassungsstelle nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen. Bei einem Großteil der Kunden ist das sehr gut angekommen, weil sie auf diese Weise nicht mehr lange in der Zulassungsstelle warten mussten. Infolge der allgemeinen Lockerungen ist die Zulassungsstelle Celle ab sofort wieder auch für Kunden ohne vorherige Terminvereinbarung geöffnet. Auf diese Weise können Zulassungen auch kurzfristig erledigt werden. Kunden ohne Termin müssen aber ggf. mit längeren Wartezeiten rechnen, weil nach wie vor Terminreservierung angenommen werden und ein Teil der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter nur diese Terminkunden bedient. Für Kunden ohne Termin stehen also weniger Schalter zur Verfügung.
Die Zulassungsstelle Bergen arbeitet weiterhin mit Terminvereinbarungen. Und auch für Besuche der Führerscheinstelle in Celle müssen Besucher weiterhin Termine vereinbaren. Nachweisbar eilige Fälle können im Einzelfall telefonisch vorab angekündigt und dann bearbeitet werden.
Sie können Termine HIER online buchen
Termine für eine KFZ-Anmeldung in Bergen gibt es hier.
Für eine telefonische Terminabsprache erreichen Sie die KfZ-Zulassungsstelle unter 05141 / 916 1515.
Die Zulassungsstelle in Bergen ist zzt. nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu erreichen.
Termine erhalten Sie unter den Rufnummer 05051 47 971 und 05051 47 972 oder online unter:
https://www.stadt-bergen.de/Terminvergabe-Zulassungsstelle
Führerscheinstelle Celle
Die Führerscheinstelle ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung zu erreichen.
Aufgrund der gestaffelten Umtauschpflicht der alten Führerscheine kommt es aktuell zu einem hohen Anruf- und Terminaufkommen. Bitte nutzen Sie hierfür bevorzugt die Online-Terminbuchung.
Wir bitten alle Kunden, Ihren alten Führerschein erst in dem Jahr umzutauschen, für welches ihr Geburtsjahrgang entsprechend vorgesehen ist.
Ansprechpartner:
Zentrale:
Telefon 05141/916 1570
Fax: 05141/ 916 3 1520
E-Mail: fuehrerscheinstelle@lkcelle.de
Straßenverkehrsamt
Speicherstraße 2
Gebäude 4, Eingang C
29221 Celle
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag 08:00 - 13:00 Uhr
Bitte beachten Sie:
Die Zulassungsstelle in Bergen befindet sich in der Harburger Str. 12.
Die dortigen Öffnungszeiten:
Mo 08:00 bis 15:30
Di 08:00 bis 16:00
Mi und Fr 08:00 bis 12:30
Do 08:00 bis 17:00
Für das Parken in der Speicherstraße und der Trift ist ein Parkschein erforderlich! Begrenzte kostenlose Parkmöglichkeiten finden Sie auf dem Kreisverwaltungsgelände.
Allgemeine Auskünfte
Kfz-Zulassung: 05141 / 916 1515
Führerscheine: 05141 / 916 1570
Bußgeldstelle: 05141 / 916 1516
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugbrief oder Übereinstimmungsbescheinigung (COC) im Original oder ein Gutachten nach § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV sowie den Nachweis über die Verfügungsberechtigung (Originalrechnung, Kaufvertrag oder ähnliches) für das Fahrzeug für die Erteilung einer Einzelgenehmigung,
- elektronische Versicherungsbestätigung (§ 23 FZV),
- gültige Ausweispapiere der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung; Führerschein und ähnliche Dokumente werden nicht anerkannt!),
- SEPA-Lastschriftmandat (Bankeinzugsermächtigung),
- Umsatzsteuererklärung bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Verzollungsnachweis bei Erwerb aus einem Drittstaat.
- Falls nach dem Kauf Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung), ist das Fahrzeug vor der Zulassung durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen (zum Beispiel TÜV-Nord) oder einem Prüfingenieur (TÜV Nord, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP, TÜV Hanse, TÜV Rheinland, TÜV Süd Autopartner GmbH) zu prüfen. Bei schwerwiegenden Veränderungen (Änderung der Fahrzeugart oder des Abgas-/Geräuschverhaltens, Gefährdung von Verkehrsteilnehmern) ist das Fahrzeug ausschließlich durch einen amtlichen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Die über die Prüfung (Abnahme) ausgestellte Bescheinigung ist bei der Zulassung mit vorzulegen.
zusätzlich bei Beantragung:
- durch Vertreter:
Wenn Sie einen Dritten mit der Kfz-Neuzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (in Kopie) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen. - der Zulassung auf Minderjährige:
Die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise. - für Firmen (GmbH, AG, OHG):
Handelsregisterauszug (Nachweis der Anschrift erforderlich), Gewerbeanmeldung (Nachweis der Anschrift erforderlich), Vollmacht des Geschäftsführers oder persönliches Erscheinen des Geschäftsführers. - für Vereine:
Auszug aus dem Vereinsregister; Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden. - für Gesellschaft des bürgerlichen Rechts:
Komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag vorlegen); Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt).
Welche Gebühren fallen an?
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt Ihnen auch die Kfz-Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- § 13 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV),
- §§ 3, 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Was sollte ich noch wissen?
Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbriefs) notwendig, so ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren.