Landratsbüro
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Kommunalaufsicht
Der Landkreis Celle führt die Rechtsaufsicht (Kommunalaufsicht) über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Stadt Celle (vgl. § 170 Abs. 1 Nds. Kommunalverfassungsgesetz - NKomVG).
Die Aufsicht stellt sicher, dass die Gemeinden die geltenden Gesetze beachten. Für die Aufsicht gilt der Grundsatz, dass die Entschlusskraft und Verantwortungsfreude der Gemeinden nicht beeinträchtigt werden soll. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen trifft die Kommunalaufsicht nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip). Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse ausgeübt, d. h., sie dient nicht dem Schutz von Einzelinteressen. Ein Rechtsanspruch Dritter auf aufsichtsbehördliche Maßnahmen besteht insoweit nicht. Soweit individuelle Rechte verletzt sein könnten, steht den Bürgerinnen und Bürgern der Rechtsweg (z. B. Widerspruch und Klage gegen eine Verwaltungsentscheidung) offen. Maßnahmen der Kommunalaufsicht stehen selbständig neben dem gerichtlichen Rechtsschutz, den die Bürgerinnen und Bürger gegen hoheitliches Handeln der Gemeinde bzw. Stadt erlangen kann.
Kontakt
Abteilung Recht und Klimaschutz
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Energieberatung
Kooperation
Unter dem Motto „Energiewende zu Hause" bieten der Landkreis Celle, die Verbraucherzentrale Niedersachsen und die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen gemeinsam ein ortsnahes, qualifiziertes und anbieterunabhängiges Beratungsangebot zum Thema Energie an.
Ziel ist es, private Verbraucher und Verbraucherinnen dabei zu unterstützen, ihre Wohngebäude energetisch fit für die Zukunft zu machen. Die Beratungen werden im Rahmen der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchgeführt und durch das Bundesminis-terium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Interessierten Bürgerinnen und Bürgern steht im Landkreis Celle die Möglichkeit einer individuellen Beratung durch einen unabhängigen Experten oder eine Expertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen zur Verfügung:
- persönlich im Beratungsstützpunkt (kostenlos)
- durch Online-Vorträge mit Beratung in Kleingruppen (kostenlos)
Stützpunkt-Beratung
Persönliche und kostenlose Energie-Beratung in Celle
Beratungsstützpunkt Celle
Bahnhofsstraße 30a, 29221 Celle
Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich!
Telefonische Terminvereinbarung:
[0800 – 809 802 400 (kostenfreie Servicenummer der Energieberatung Mo−Do 9:00−18:00 Uhr, Fr 9:00−16:00 Uhr). ODER
Regionale Telefonnummer 05141 - 28271
Beratungszeiten:
jeden zweiten Dienstag, nach Vereinbarung in der Zeit von 10:00 -17:00 Uhr
Themen und Umfang:
Baulicher Wärmeschutz, Haustechnik, Regenerative Energien, Stromsparen, Heizkos-tenabrechnung
Die Energieberatung ist geeignet für:
Mieter, private Haus- oder Wohnungseigentümer, private Vermieter und Bauherrn.
Beratungskosten:
Dank der Förderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die Beratung im Landkreis Celle kostenlos.
Online Vorträge
Regelmäßige Online-Vorträge mit Gruppenberatung
Neben den persönlichen Beratungen bieten die Kooperationspartner regelmäßig Online-Vorträge mit anschließender Beratung in Kleingruppen an.
Diese Online-Veranstaltungen sind eine großartige Gelegenheit, unkompliziert und be-quem von zu Hause aus, fundierte Informationen zu den Themen Photovoltaik, Heizung und Sanierung zu erhalten und Fragen an die Energieexperten und Energieexpertinnen der Verbraucherzentrale zu stellen.
Aktuelle Termine und Anmeldung:
12.08.2024: Wärmedämmung für mein Haus
02.09.2024: Solarstrom vom eigenen Dach
09.09.2024: Wie kann ich meine Heizung optimieren?
30.09.2024: Funktioniert eine Wärmepumpe in meinem Haus?
21.10.2024: Wie kann ich meine Heizung optimieren?
11.11.2024: Funktioniert eine Wärmepumpe in meinem Haus?
Über den Veranstaltungslink können Sie sich einen Platz in den kostenfreien Veranstal-tungen sichern. Eine Anmeldung ist dabei zwingend erforderlich. Weitere Informationen finden Sie unter www.klimaschutz-niedersachsen.de/veranstaltungen
Fördermöglichkeiten für private Haushalte
Für Privatpersonen, Gewerbetreibende oder Kommunen und Vereine existieren verschiedene Förderprogramme von Seiten des Bundes. Hierzu zählen die Kredite der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die für energetische Sanierungen bzw. Bauvorhaben einen Tilgungszuschuss in Abhängigkeit des erreichten energetischen Standards gewähren.
Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt einen Investitionszuschuss, welcher nicht zurückgezahlt werden muss. Es werden neben Einzelmaßnahmen der energetischen Sanierung auch Heizungserneuerungen bzw. -optimierungen sowie die Anlagentechnik finanziell gefördert. Zusätzlich können die Kosten für die energetische Fachplanung eines beauftragten Energieberaters mit bis zu 50 Prozent gefördert werden.
Für die Antragsstellung ist sowohl bei der KfW als auch bei dem BAFA ein Energieberater notwendig.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Darüber hinaus sind auf der Internetseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) viele Informationen zu Fördermöglichkeiten für Privatpersonen, Kommunen und Unternehmen gebündelt.
Der Landkreis Celle hat selbst keinen eigenen Fördertopf zur Verfügung.
Klimaschutzkonzept Landkreis Celle
Nachhaltiger und ganzheitlicher Klimaschutz benötigt ein fundiertes Konzept. Daher hat der Kreistagdie Erstellung eines Integrierten Klimaschutzkonzepts für seine eigenen Zuständigkeiten sowie die Einrichtung eines Klimaschutzmanagements beschlossen und eine entsprechende Förderung für ein Erstvorhaben über die Nationale Klimaschutzinitiative beantragt. Das Vorhaben wurde positiv bewilligt und startete im Januar 2022 mit einer Laufzeit von 24 Monaten.
Innerhalb der Projektlaufzeit wurde so ein Klimaschutzkonzept aufgestellt, welches konkrete Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen für den Landkreis Celle aufzeigt. Zukünftig soll das Klimaschutzkonzept als strategische Entscheidungsgrundlage und Planungshilfe für künftige Klimaschutzaktivitäten dienen. Primär geht es bei dem Klimaschutzkonzept um die eigenen Zuständigkeiten des Landkreises. Das Klimaschutzkonzept wurde Mitte 2023 fertiggestellt und dem Kreistag vorgelegt.
Handlungsfelder
Die Handlungsfelder beziehen sich vor allem auf die eigenen Zuständigkeiten des Landkreises. Die kreisangehörigen Kommunen verfolgen überwiegend eigene Klimaschutzaktivitäten. Den Kern des Klimaschutzkonzepts bilden die fünf Handlungsfelder:
- Kreiseigene Liegenschaften
- Erneuerbare Energien
- Mobilität
- Nachhaltige Verwaltung und Organisation
- Wirtschaft und Privathaushalte
Förderung durch:
Das Bundesumweltministerium initiiert und fördert seit 2008 gemeinsam mit der Nationalen Klimaschutzinitiative zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.
Für die Erstellung des integrierten Klimaschutzkonzepts erhält der Landkreis für die anfallenden Personal- als auch Sachkosten 75 % Förderung vom Bund. Der Klimaschutzmanager ist während der zwei Jahre befristeten Projektlaufzeit hauptsächlich konzeptionell tätig. Für die praktische Umsetzung des Konzepts kann eine Anschlussförderung beim Bund beantragt werden.
Förderkennzeichen: FKZ 03K17766
Ansprechpartner:
Wahlen
Die Termine für die auf den verschiedenen Ebenen stattfindenden Wahlen und ggf. auch Volksentscheide erfahren Sie rechtzeitig aus der örtlichen Presse und den sonstigen Medien. Wenn Sie wahlberechtigt sind, werden Sie rechtzeitig von Ihrer Gemeindeverwaltung durch Zusendung einer Wahlbenachrichtigung – in Form eines Briefes mit dem Aufdruck „WAHLBENACHRICHTIGUNG“ – über weitere Einzelheiten informiert. Beim Landkreis Celle werden allgemeine politischen Wahlen im Zuständigkeitsbereich organisatorisch vorbereitet, d.h. hier werden je nach Wahlart die Wahlvorschläge entgegengenommen, Beschaffungen von Wahlunterlagen getätigt sowie das Wahlergebnis auf Wahlkreisebene ermittelt.
Kontakt
Europawahl am 09.06.2024
Ergebnisse
Die (vorläufigen) Wahlergebnisse der Europawahl am 09.06.2024 finden Sie HIER.
Allgemeines
Die Wahlen für das Europäische Parlament finden alle fünf Jahre statt. Es ist das einzige Organ der EU, welches direkt von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern gewählt wird. Die Zeitspanne der Wahlen beträgt vier Tage, um die Einhaltung der verschiedenen Wahltraditionen in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.
Vom 6. bis zum 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland Sonntag, den 9. Juni 2024 bestimmt (siehe hierzu „Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 2024“ vom 16. August 2023 (BGBl. I S. 213)). Die Wahllokale sind am Wahltag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet. 18:00 Uhr ist der späteste Zeitpunkt für den rechtzeitigen Eingang der roten Wahlbriefe im Wahlamt (auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle). Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmauszählung nicht berücksichtigt werden.
Das Europäische Palament besteht aus den Abgeordneten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Europäische Union umfasst derzeit 27 Mitgliedstaaten. Dabei entfallen auf die Bundesrepublik Deutschland 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.
Anlässlich der letzten Europawahl im Jahr 2019 wurde die Website »Was tut die EU für mich?« ins Leben gerufen. Diese zeigt auf, inwiefern Sie von der Europäischen Union profitieren.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://what-europe-does-for-me.eu/de/home
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt sind alle Deutschen und Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Europäischen Union haben. Das Wahlalter wurde für die Europawahl 2024 erstmals auf 16 Jahre gesenkt, sodass der letzte Geburtstermin für die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) der 9. Juni 2008 ist. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland leben, haben die Möglichkeit in Deutschland oder in ihrem Heimatland zu wählen.
Weitere Informationen für Wählende finden Sie unter:
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler.html
Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Gemeinde wenden.
Wählbarkeit
Die Teilnahme an Wahlen zum Europäischen Parlament richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Europawahlgesetzes in Verbindung mit dem Bundeswahlgesetz und der Europawahlordnung.
Wahlvorschläge können von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen eingereicht werden. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können, anders als bei der Bundestagswahl, bei der Europawahl nicht kandidieren.
Letzter Geburtstermin für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) ist der 9. Juni 2008.
Weitere Informationen für Wahlbewerbende finden Sie unter:
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-wahlbewerber.html
Kreiswahlleitung
Kreiswahlleiter des Landkreises Celle ist Herr Frank Reimchen.
Stellvertretender Kreiswahlleiter ist Herr Marcus Carteuser
Landtagswahl
- Hier wird die Zusammensetzung des Niedersächsischen Landtages bestimmt. Mit der Erststimme wählen Sie eine Bewerberin oder einen Bewerber, die als Kandidatin oder der als Kandidat mit den meisten Stimmen den eigenen Wahlkreis auf Landesebene vertritt. Mit der Zweitstimme bestimmen Sie, wie viele der auf der Landesliste einer Partei vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber in den Landtag einziehen.
- Ergebnisse Landtagswahl 2022
Kommunalwahlen
- Das sind Wahlen zu den Räten, Samtgemeinderäten, Ortsräten und Kreistagen, die meistens gleichzeitig stattfinden. Außerdem werden an diesem Termin auch noch die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und die Landrätinnen oder Landräte gewählt. Drei Stimmen können Sie jeweils auf verschiedene Bewerberinnen oder Bewerber oder auch Parteien und/oder Wählergruppen aufteilen oder auch insgesamt vergeben.
- Kommunalwahlen 2021
- Wiederholungswahl Stadtratswahl 2022
- Die Ergebnisse der Wiederholungswahl Stadtratswahl 2022 finden Sie hier: https://add-serv47.lkcelle.de:8443/was-ni-kom/static/praesentation/wahl/44003/index.html#w_31015_50017
Bundestagswahl
- Bei dieser Wahl wird der Deutsche Bundestag gewählt. Ebenso wie bei der Landtagswahl verfügen Sie über eine Erststimme für den Wahlkreisvertreter und eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei.
- Bundestagswahl 2021
Europawahl
- Mit einer Stimme können Sie unter oftmals einer Vielzahl von Parteien mitbestimmen, ob deren Bewerberinnen oder Bewerber in das Europäische Parlament einziehen.
- Europawahl 2019
Kontakt beim Landkreis Celle:
Kreisrecht
Diese Sammlung enthält die geltenden Satzungen und Verordnungen des Landkreises Celle. Sie sind nach den Ämtern der Kreisverwaltung gegliedert.
Änderungen werden möglichst zeitnah eingearbeitet. Nach der Überschrift ist auf die Veröffentlichung der jeweiligen Vorschrift einschließlich der Änderungen hingewiesen. Die Abkürzungen bedeuten:
ABl. LK Celle S. = Amtsblatt für den Landkreis Celle Seite ...
ABl. RegBez. Lüneburg S. = Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Seite ...
I N H A L T
geordnet nach Ämtern der Kreisverwaltung
Die jeweiligen Satzungen und Verordnungen zum herunterladen finden Sie HIER
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01-1 |
Hauptsatzung |
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01-2 |
Entschädigungssatzung |
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01-3 |
Geschäftsordnung |
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Ordnungsamt |
1 |
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10-1 |
Verordnung über die Aufhebung von Schonzeiten für Schwarzwild im Landkreis Celle |
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10-2 |
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Celle |
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15-1 |
Taxiordnung |
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15-2 |
Taxitarifordnung |
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20-1 |
Kreismusikschule - Gebührensatzung |
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20-2 |
Mindestentfernungen Schülerbeförderung |
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20-3 |
Kreisfahrbücherei - Gebührensatzung |
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20-4 |
Festlegung von Schulbezirken |
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20-4 |
Festlegung von Schulbezirken |
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40-2 |
Asylbewerber-Heranziehungssatzung |
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40-5 |
Satzung über die Heranziehung gültig ab 01.07.2020der Städte Celle und Bergen, der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden sowie des gemeindefreien Bezirks Lohheide durch den Landkreis Celle als örtlichem Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) |
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40-6 |
Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderungen im Landkreis Celle |
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40-7 |
Satzung für den Betrieb der Altenpflegeeinrichtung des Landkreises Celle „Kreisaltenpflegeheim Winsen (Aller)“ |
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43-1 |
Jugendamtssatzung |
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43-2 |
Satzung über die Höhe der laufenden Geldleistung und die |
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59-1 |
Viehseuchenbehördliche VO |
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59-2 |
BHV 1-SchutzgebietsVO |
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59-3 |
Bienenwanderungs-VO |
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60-1 |
Regionales Raumordnungsprogramm |
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60-2 |
2. Änderung der KMU-Förderrichtlinie des Landkreises Celle |
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60-3 |
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Breitbandausbau |
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66-1 |
Unterhaltung Gewässer II. Ordnung |
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66-2 |
Unterhaltung Gewässer III. Ordnung |
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66-3 |
Überschwemmungsgebiet Lachte-VO |
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66-28 |
Verordnung des Landkreises Celle zum Schutze von Heidebächen Weitere Informationen finden Sie hier. |
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66-29 |
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Südheide im Landkreis Celle" vom 15.06.2016 Weitere Informationen finden Sie hier. |
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66- |
Verordnung über das Naturschutzgebiet Lünsholz NSG-LÜ 314 |
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66- |
Verordnung über das Naturschutzgebiet Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle NSG-LÜ 315 Die dazugehörige Karte NSG-LÜ 315 finden Sie hier. |
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66-32 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Hellern" bei Wietze (NSG-LÜ 309) in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle vom 29.10.2018 |
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66-33 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Bohlenbruch" (NSG-LÜ 139) in den Gemeinden Bröckel und Eicklingen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 29.10.20018 |
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LÜ 209 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Allerdreckwiesen" in den Gemeinden Lachendorf, Ahnsbeck, Hohne, Samtgemeinde Lachendorf und den Gemeinden Wienhausen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 03. Februar 1994 |
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LÜ 178 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Blankes Flath bei Jeversen" in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle, vom 14. Dezember 1989 |
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LÜ 139 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bohlenbruch" in den Gemeinden Bröckel und Eicklingen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle, vom 10. Dezember 1985 |
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LÜ 170 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Bornriethmoor" in der Gemeinde Hermannsburg, Landkreis Celle, vom 08. August 1988 |
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LÜ 140 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Brand" in den Samtgemeinden Wathlingen und Einheitsgemeinde Uetze, Landkreis Celle und Hannover, vom 10. Dezember 1985 |
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LÜ 026 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Breites Moor" in den Gemeinden Celle und Eschede (Gemarkungen Garßen und Habighorst), Landkreis Celle, vom 31. Januar 1975 |
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LÜ 095 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Frehmbeck", Gemarkung Wohlenrode, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle, vom 28. Mai 1994 |
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LÜ 102 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Goosemoor", Gemeinde Winsen/Aller, Landkreis Celle, vom 07. September 1984 |
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LÜ 134 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Großes Moor bei Becklingen" in der Stadt Bergen, Landkreis Celle und der Gemeinde Wietzendorf, Landkreis Soltau-Fallingbostel vom 09. Dezember 1985 |
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LÜ 212 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Heideflächen mittleres Lüßplateau" in den Gemeinden Hermannsburg und Unterlüß, Landkreis Celle, vom 28. Juni 1995 |
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LÜ 177 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hochmoore bei Wieckenberg" in der Gemeinde Wietze, Landkreis Celle, vom 14. Dezember 1989 |
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LÜ 150 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hoppenriethe" in der Samtgemeinde Eschede, Landkreis Celle, vom 13. Februar 1987 |
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LÜ 269 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Hornbosteler Hutweide" im Landkreis Celle, vom 16. Dezember 2004 |
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LÜ 190 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Kiehnmoor" in den Gemeinden Wriedel, Eimke und Faßberg, Samtgemeinden Altes Amt Ebstorf und Suderburg , Landkreis Uelzen und Celle vom 20. Januar 1992 |
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LÜ 287 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lachte" in der Samtgemeinde Lachendorf und der Stadt Celle, Landkreis Celle vom 27. März 2009 |
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LÜ 277 |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lutter" in den Samtgemeinden Eschede und Lachendorf, Landkreis Celle, und der Samtgemeinde Hankensbüttel, Landkreis Gifhorn vom 04. September 2007 |
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LÜ 098 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Meißendorfer Teiche/ Bannetzer Moor" in den Gemarkungen Meißendorf, Bannetze und Thören, Gemeinde Winsen/Aller, Landkreis Celle, vom 05. Juni 1984 |
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LÜ 162 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Moor bei Gerdehaus" in der Gemeinde Faßberg, Landkreis Celle, vom 24. März 1988 |
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LÜ 138 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Müsse", in der Gemeinde Hohne, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle vom 10. Dezember 1985 |
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LÜ 214 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Schweinebruch" in der Stadt Celle und der Gemeinde Lachendorf, Samtgemeinde Lachendorf, Landkreis Celle, vom 31. Oktober 1995 |
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LÜ 248 |
Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "Weesener Bach" in den Gemeinden Hermannsburg und Unterlüß, Landkreis Celle vom 07. Mai 1999 |
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LÜ |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Quell- und Durchströmungsmoor mit Kleingewässern bei Dalle" (NSG-LÜ 315) in der Gemeinde Eschede, Landkreis Celle, vom 01.11.2017 |
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LÜ |
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Lünsholz" (NSG-LÜ 314) in der Gemeinde Südheide, Landkreis Celle, und der Gemeinde Suderburg, Landkreis Uelzen, vom 19.12.2017 |
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Informationen zu allen Naturschutzgebieten in Niedersachsen finden Sie unter folgendem Link: Die Naturschutzgebiete Niedersachsens |
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Kämmerei |
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90-1 |
Haushaltssatzung |
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90-01-1 |
Nachtragshaushaltssatzung 2018 Landkreis Celle |
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90-2 |
Jagdsteuersatzung |
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90-3 |
Verwaltungskostensatzung |
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Zentrale Vergabestelle
Als öffentlicher Auftraggeber haben der Landkreis Celle und seine kreisangehörigen Kommunen eine Vielzahl von Regelungen im Landes- und Bundesrecht aber auch im Europarecht zu beachten.
Zur Bündelung der vergaberechtlichen Fachkompetenz sowie für die Beratung der Bereiche in vergaberechtlichen Angelegenheiten und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Korruptionsverdacht hat der Landkreis Celle eine Zentrale Vergabestelle (ZVS) eingerichtet.
Aufgaben der Zentralen Vergabestelle
Zu den Hauptaufgaben der Zentrale Vergabestelle gehören die Durchführung der Vergabeverfahren für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Bauleistungen und die Beratung der verschiedenen Verwaltungsbereiche in vergaberechtlichen Fragestellungen.
Als Servicestelle prüft die Zentrale Vergabestelle die Leistungsbeschreibungen auf Vergaberechtskonformität und führt für alle Ausschreibungen das vorgeschriebene formalrechtliche Verfahren durch.
Im Rahmen einer Interkommunalen Zusammenarbeit führt die Zentrale Vergabestelle des Landkreises Celle seit dem 01.01.2015 die formalrechtlichen Verfahren auch für die meisten kreisangehörigen Kommunen durch, als Erweiterung ab dem 01.01.2018 hat sich auch die Stadt Celle angeschlossen. Ziel ist die Vergabeverfahren der Kommunen zu vereinheitlichen und durch die zentrale Abwicklung zu optimieren.
Informationen über die laufenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren erhalten Sie in der Rubrik Aktuelle Ausschreibungen. Eine Hilfe zu der Zuordnung der Vergabenummern finden Sie unter Hinweise zu den Vergabenummern.
Zu den aktuellen Ausschreibungen
Abteilungsleitung
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Sascha Kocher
Amt 01
Amt 01 -
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Romy Felsberg
Amt 01
Amt 01 -
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Denny Greinert
Amt 01
Amt 01 -
-
Robert Singh
Amt 01
Amt 01 -
-
Christine Syssenguth
Amt 01
Amt 01 -
-
Mario Endewardt
Amt 01
Amt 01 -
-
Lena Constabel
Amt 01
Amt 01 -
Amtsblatt
Amtsblatt
Das Amtsblatt ist Verkündungsorgan für den Landkreis Celle und den dem Landkreis Celle angehörigen Kommunen, zum Teil auch für andere Stellen (z. B. Kirchenamt, Jagdgenossenschaften). Es werden vor allem Sitzungseinladungen mit Tagesordnungen, Satzungen, Verordnungen und Bebauungspläne bekannt gemacht. Für den Inhalt der Bekanntmachungen sind die jeweils zuständigen Personen verantwortlich.
Das Amtsblatt ist öffentlich und dauerhaft über die Internetseite des LK Celle einzusehen. Möchten Sie in den Verteiler aufgenommen werden, dann registrieren Sie sich bitte HIER
Das Amtsblatt erscheint in der Regel dienstags und donnerstags.
Hinweis zur Veröffentlichung: Bitte verwenden Sie für das Übersenden der Unterlagen ausschließlich folgende E-Mail:
Amtsblatt@LKCelle.de
Alle Amtsblätter liegen im pdf-Format vor und können hier heruntergeladen werden.
Aktuelles
Archiv
Februar 2023
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- PDF-Datei: (PDF, 761 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 433 kB)
Januar 2023
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- PDF-Datei: (PDF, 499 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 660 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 1 MB)
- PDF-Datei: (PDF, 261 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 207 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 419 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 250 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 686 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 2.4 MB)
- PDF-Datei: (PDF, 1.7 MB)
- PDF-Datei: (PDF, 20 kB)
Dezember 2022
- PDF-Datei: (PDF, 773 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 411 kB)
- PDF-Datei: (PDF, 694 kB)
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November 2022
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Oktober 2022
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September 2022
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August 2022
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Juli 2022
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Juni 2022
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