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Vorlage - 0060/2017-1  

Betreff: Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98)
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
0060/2017
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
07.11.2017 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
19.12.2017 
des Kreistages (offen)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 NSG Brand Verordnungsentwurf
Anlage 2 NSG Brand Übersichtskarte 50000
Anlage 3 NSG Brand Karte 5000
Anlage 4 NSG Brand Begründung
Anlage 5 NSG Brand Synopse

Kurze Sachdarstellung:

 

Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat - (FFH) - Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Netzes „Natura 2000", bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Celle verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG).

 

Das ca. 483 ha große FFH-Gebiet liegt in der Gemeinde Nienhagen der Samtgemeinde Wathlingen (Landkreis Celle) sowie mit ca. 6,7 ha in der Gemeinde Uetze (Region Hannover). Die Zuständigkeit zur Änderung und Aufhebung der NSG-Verordnung vom 10.12.1985 wurde mit Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 13.05.2009 auf den Landkreis Celle übertragen. Aufgrund der notwendigen Änderungen gegenüber der bestehenden Schutzgebietsverordnung wäre eine Änderungsverordnung zu umfangreich, sodass diese nicht praktikabel wäre und eine Nachvollziehbarkeit für die Öffentlichkeit nicht sichergestellt werden könnte. Daher erfolgte auch für die Neuausweisung eine Zuständigkeitsübertragung durch Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 01.02.2017 auf den Landkreis Celle.

Das Gebiet befindet sich zu fast 100 % in öffentlicher Hand, die Forstflächen werden von den Niedersächsischen Landesforsten bewirtschaftet.

 

Der Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung wurde vorab mit den wesentlichen Akteuren wie den Niedersächsischen Landesforsten, der Region Hannover, den betroffenen Gemeinden sowie dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz erörtert. Zudem wurden das Ordnungsamt und der Jagdbeirat bei der Erstellung des Verordnungsentwurfs beteiligt.

 

Am 07.06.2017 hat der Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum den Entwurf über das NSG „Brand“ nebst Begründung und Karten zur Kenntnis genommen. Nach der Vorstellung wurde der Entwurf der Verordnung sowie die Anlagen in der Samtgemeinde Wathlingen, der Gemeinde Uetze und beim Landkreis Celle gem. § 14 Abs. 2 NAGBNatSchG öffentlich ausgelegt. In der Gemeinde Uetze wurde in der Zeit vom 20.07.2017 bis zum 25.08.2017 und bei der Samtgemeinde Wathlingen in der Zeit vom 11.07.2017 bis zum 11.08.2017 ausgelegt. Das Vorbringen von Bedenken und Anregungen beim Landkreis Celle war im gesamten Zeitraum (11.07.2017 – 25.08.2017) möglich. Im Rahmen dieser öffentlichen Auslegung sind keine Einwendungen, Bedenken oder Hinweise eingegangen.

 

Gleichzeitig wurden die betroffenen Gemeinden Nienhagen und Uetze, Samtgemeinde Wathlingen, die Region Hannover und sonstigen Behörden gem. § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG und weitere Träger öffentlicher Belange (TÖB) zur Stellungnahme aufgefordert. Bei diesem Beteiligungsverfahren sind 29 externe Rückmeldungen eingegangen, einschließlich solcher ohne Bedenken.

 

Die eingegangenen Einwendungen, Hinweise und Anregungen sind in der anliegenden Tabelle zusammengestellt. Zu jedem Einwand ist eine Stellungnahme der Verwaltung beigefügt sowie ein Entscheidungsvorschlag im Sinne der (Nicht-) Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung der Einwendung zu einer Anpassung des Verordnungstextes, der Begründung oder der Verordnungskarten geführt hat, sind diese in der Stellungnahme der Verwaltung erkennbar.

 

Die Änderungen des Verordnungsentwurfs sind unwesentlich, sodass die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht zu wiederholen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 09.11.2000, NuR 2001, S. 167).

 

Die Verordnung betrifft auch den Zuständigkeitsbereich der Region Hannover. Das Einvernehmen mit der ebenfalls betroffenen Behörde ist herzustellen. Über die Erteilung des Einvernehmens entscheidet die Regionsversammlung der Region Hannover gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG.

 

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98) in der Fassung des anliegenden Entwurfs und beauftragt die Verwaltung, die im Rahmen der Verfahren gem. § 14 Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen, wie aus der anliegenden Synopsen ersichtlich, zu beantworten.

Finanzielle Auswirkungen:

 

Es fallen Kosten für die Beschilderung des Gebietes an.

Anlage:

 

1.Text der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brand

2.Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000

3.Maßgebliche Karte im Maßstab 1:5.000

4.Begründung zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brand

5.Synopse – Darstellung der Einwendungen

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 NSG Brand Verordnungsentwurf (305 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2 NSG Brand Übersichtskarte 50000 (1134 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3 NSG Brand Karte 5000 (4840 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4 NSG Brand Begründung (186 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich Anlage 5 NSG Brand Synopse (874 KB)    
Stammbaum:
0060/2017   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98); Einleitung des Ausweisungsverfahrens gem. § 14 NAGBNatSchG   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0060/2017-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98)   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0060/2017-1-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98)   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage