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Vorlage - 0060/2017-1-1  

Betreff: Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98)
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
0060/2017-1
Federführend:Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umwelt und ländlichen Raum Vorberatung
29.11.2018 
des Ausschusses für Umwelt und ländlichen Raum (offen)   
Kreisausschuss Vorberatung
Kreistag Entscheidung
20.12.2018 
des Kreistages ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1_NSG Brand Verordnungstext 18.10.2018
Anlage 2_NSG Brand Übersichtskarte 18.10.2018
Anlage 3_NSG Brand Karte 18.10.2018
Anlage 4_NSG Brand Begründung 18.10.2018
Anlage 5_NSG Brand Synopse 18.10.2018

Kurze Sachdarstellung:

 

Im Jahr 1992 wurde die Fauna-Flora-Habitat - (FFH) - Richtlinie vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen fordert den Aufbau eines europaweiten ökologischen Net-zes „Natura 2000", bestehend aus FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten. Im Zuge der Umsetzung der FFH-Richtlinie ist der Landkreis Celle verpflichtet, die von der EU anerkannten FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären (vgl. § 32 Abs. 2 BNatSchG) und in einem für den Schutzzweck günstigen Zustand zu erhalten. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird (vgl. § 32 Abs. 3 BNatSchG). Das FFH Gebiet Nr. 98Brand“ wurde im Oktober 1998 als Gebiet mit gemeinschaftlicher Bedeutung vorgeschlagen und im Dezember 2004 als ein solches von der EU bestätigt.

 

Das FFH-Gebiet liegt in den Zuständigkeitsbereichen des Landkreises Celle sowie der Region Hannover als jeweils untere Naturschutzbehörde. Durch Erlass des Nds. Umweltministeriums vom 01.02.2017 wurde die Zuständigkeit zur Durchführung des Sicherungsverfahrens für das gesamte Gebiet dem Landkreis Celle als untere Naturschutzbehörde übertragen, da dieser den größeren Flächenanteil an diesem Gebiet hat. Die Regionsversammlung stellt das Einvernehmen zur Verordnung her.

 

Das FFH-Gebiet befindet sich vollständig in öffentlicher Hand. Die Waldflächen werden von den Niedersächsischen Landesforsten verwaltet.

 

Aufgrund eines Erlasses vom 07.11.2018 des Nds. Umweltministeriums musste der Verordnungsentwurf erneut öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange, Gemeinden Behörden und Naturschutzvereinigungen wiederum beteiligt werden. Der überarbeitete Verordnungsentwurf über das Naturschutzgebiet „Brand“ lag in der Zeit vom 20.02.2018 bis zum 20.03.2018 bei der Samtgemeinde Wathlingen, Landkreis Celle, sowie in der Zeit vom 22.02.2018 bis zum 23.02.2018 bei der Gemeinde Uetze, Region Hannover, aus. Gleichzeitig fand eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden, der betroffenen Behörden, anerkannten Naturschutzvereinigungen und Träger öffentlicher Belange statt. Insgesamt sind im Beteiligungsverfahren 18 Rückmeldungen eingegangen, einschließlich solcher ohne Bedenken.

 

Die eingegangenen Einwendungen, Hinweise und Anregungen sind in der anliegenden Synopse zusammengestellt. Zu jedem Einwand ist eine Stellungnahme der Verwaltung beige-fügt sowie ein Behandlungs- bzw. Entscheidungsvorschlag im Sinne der (Nicht-) Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung der Einwendung zu einer Anpassung des Verordnungstextes, der Begründung oder der Verordnungskarten geführt hat, sind diese in der Stellungnahme der Verwaltung erkennbar.

 

Die Änderungen des Verordnungsentwurfes sind unwesentlich, sodass die Durchführung des Beteiligungsverfahrens nicht zu wiederholen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. vom 09.11.2000, NuR 2001, S. 167).

Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:

 

§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) „Brand“ in der Fassung des anliegenden Entwurfs und beauftragt die Verwaltung, die im Rahmen der Verfahren gem. § 14 Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und gem. § 63 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen wie aus der anliegenden Synopse ersichtlich zu beantworten.

Finanzielle und steuerliche Auswirkungen:

 

Die Kosten für die Beschilderung fallen an.

Anlage:

 

1. Text der Verordnung über das NSG „Brand“

2. Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000

3. Karte im Maßstab 1:5.000

4. Begründung zur Verordnung über das NSG „Brand“

5. Synopse zum NSG-Verordnungsentwurf „Brand“

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1_NSG Brand Verordnungstext 18.10.2018 (300 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 2_NSG Brand Übersichtskarte 18.10.2018 (2819 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich Anlage 3_NSG Brand Karte 18.10.2018 (2258 KB)    
Anlage 4 4 öffentlich Anlage 4_NSG Brand Begründung 18.10.2018 (257 KB)    
Anlage 5 5 öffentlich Anlage 5_NSG Brand Synopse 18.10.2018 (760 KB)    
Stammbaum:
0060/2017   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98); Einleitung des Ausweisungsverfahrens gem. § 14 NAGBNatSchG   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0060/2017-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98)   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage
0060/2017-1-1   Ausweisung des Naturschutzgebietes "Brand" (FFH-Gebiet Nr. 98)   Dez. III - Amt für Umwelt und ländlichen Raum   Beschlussvorlage