Vorlage - An0006/2021-2026VO
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Kurze Sachdarstellung:
Die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Beschlüsse des Kreisausschusses liegt beim Landrat (§ 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NKomVG). Wie der Landrat der Vorbereitung gerecht wird, entscheidet er grundsätzlich selbst nach eigenem Ermessen (Praxis der Kommunalverwaltung, Nds B-1, § 85 NKomVG Rn. 10).
Die Auswirkungen auf den Klimaschutz und die Klimarelevanz wurden und werden in den Beschlussvorlagen des Landrates bislang als ein wesentliches Kriterium ausführlich bewertet und berücksichtigt.
Aus Sicht des Landrates macht die im Antrag vorgesehene formalisierte Darstellung der Klimarelevanz in allen Beschlussvorlagen angesichts der beim Landkreis Celle gegebenen Aufgabenvielfalt keinen Sinn (z.B. bei Einstellungen und Beförderungen). Außerdem führte die vorgesehene Verkürzung der Darstellung („positiv, keine, negativ“) angesichts der regelmäßig sehr hohen Komplexität der zu entscheidenden Angelegenheiten im Einzelfall zu einer begrenzteren Aussagekraft.
Unter Einbeziehung des neuen Klimaschutzmanagers wird dennoch derzeit geprüft, ob und wie die Darstellung und Prüfung der Klimarelevanz ggf. optimiert werden kann.
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