Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit:
§ 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG
Beschlussvorschlag:
Das Verfahren zur Neugenehmigung der Wasserentnahme zur Feldberegnung wird weiterhin eng vom Umweltausschuss begleitet. Die Verwaltung informiert ihn durch eine Vorstellung in der Sitzung, wenn die für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Gutachten vorliegen und ausgewertet worden sind. Des Weiteren stellt sie vor einer Entscheidung über den Antrag auf Neugenehmigung die entscheidungserheblichen Fakten in einer weiteren Sitzung des Ausschusses nach der rechtlich vorgegebenen Beteiligung der Öffentlichkeit vor.